Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ot-bereich:satzung

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Grenzbrueck e. V. Er hat seinen Sitz in Hennef. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins und seiner Abteilungen ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben

1. Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Rollenspiels in Form von publikumslosem interaktivem Freilichttheater im mittelalterlichen Fantasy-Genre und der damit verbundenen Pflege des mittelalterlichen Kulturguts. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung des allgemeinen Auslebens von mittelalterlichem Kulturgut, durch spezielle Veranstaltungen wie regelmäßige mittelalterliche Tavernentreffen, Tisch-Rollenspiele und interaktive Rollenspiele verwirklicht. Dies schließt das Fertigen historischer Kostüme, Fantasiekostüme und die Herstellung von Materialien, die das Fantasy-Ambiente unterstreichen, ein. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

● Mitglieder des Verein sind:

● Erwachsene (Aktive und Passive)

● Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)

● Kinder (unter 14 Jahre)

● Juristische Personen

● Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung),

soweit eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrittssatzung keine abweichende Regelung enthält.

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leis¬tungen auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt werden. Ist dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt, so erfolgt die Mitteilung schriftlich.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

b) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt

● wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben,

● bei grobem Verstoß gegen die Satzung,

● wegen massiven unfairen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

● wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 4 Mitgliederbeiträge/Umlagen

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung). Von Vereinsmitgliedern, die Mitglied mehrerer Abteilungen sind, wird der Vereinsbeitrag nur einmal erhoben. Zur Abdeckung besonderer finanzieller Aufwendungen können nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. Die jeweils aktuelle Beitragssatzung kann weitere Beitragszahlungen/Umla¬gen für die Zugehörigkeit zu einzelnen Abteilungen vorsehen. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in den jeweiligen Abteilungsversammlungen. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Im Übrigen gilt § 7 dieser Satzung. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen. Sie wählen den Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter, siehe §§ 10 und 13 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

● Mitgliederversammlung

● Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch Mitteilung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds zu erfolgen. Ist dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt, so erfolgt die Mitteilung schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz 3 dieser Vorschrift mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich oder beim Vorstand per E-Mail an die vorstandseigene E-Mail-Adresse einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt. Die Berücksichtigung verspäteter Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag). Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut innerhalb der darauf folgenden 21 Tage, unter Einhaltung der satzungsgemäßen Einladungsfrist, einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der erneuten Einladung hinzuweisen ist.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

● die Wahl des Vorstands;

● die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;

● die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern;

● Ernennung von Ehrenmitgliedern;

● die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge;

● weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 5) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz/die Leitung an eine andere Person zu übertragen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, sowie dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Der I. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer wird aus den vier Vorstandsmitgliedern von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen sind alle vier Vorstände jeweils zu zweit, in allen Kombinationen, vertretungsberechtigt. Einzig in Bezug auf den Zugriff auf die Vereinskonten ist der Kassenwart ohne zweiten Vorstand vertretungsberechtigt, alle anderen Vorstände nur zu zweit. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als € 1000 verpflichtet ist, die Zustimmung der Vorstandschaft nach Maßgabe der §§ 13, 14 einzuholen.

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt die Vorstandschaft durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:

● Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;

● Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

● Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;

● Überwachung und Förderung des Vereinszwecks;

● Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen;

● Repräsentation des Vereins;

● Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;

● Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche;

● Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand und angeschlossenen Abteilungen.

§ 13 Vorstandschaft/Gesamtvorstand

Die Vorstandschaft besteht aus

a) dem Vorstand (1. & 2. Vorsitzender, dem Kassenwart, dem Schriftführer),

b) den Abteilungsleitern,

c) bis zu zwei Beisitzern.

Für die gewählten Mitglieder ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche: Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Dem Kassenwart kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden. Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand. Dem Abteilungsleiter obliegt organisatorisch die Führung und Betreuung seiner jeweiligen Abteilung sowie die Information der Vorstandschaft über Aktivitäten. Sämtliche zur Vorstandschaft gehörenden Vereinsmitglieder, ausgenommen die Abteilungsleiter (siehe § 15 Abs. 4), werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.

§ 14 Sitzungen der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein zur Vertretung berechtigtes Mitglied anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 15 Abteilungen des Vereins

Innerhalb des Vereins werden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei der Auflösung einer Abteilung ist zuvor die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einzuholen; der Wille der betroffenen Abteilung ist in der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung des Vereins zu berücksichtigen. Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere Abteilung bzw. der Verein hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit. Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstands, er ist Mitglied des erweiterten Vorstands. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Abteilungsleiters im Amt. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus oder findet sich kein gewählter Kandidat für die Position, so nimmt ein Mitglied der Vorstandschaft die Geschäfte des Abteilungsleiters zunächst kommissarisch wahr. Innerhalb eines Monats ist eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen, auf welcher der neue Abteilungsleiter durch die Mitglieder der Abteilung für die noch verbleibende Amtszeit zu wählen ist. Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung und beschränkt auf das Aktivvermögen der Abteilung rechtsgeschäftlich vertreten. Die Eingehung von Anstellungs-, Miet- oder Leasingverträgen oder sonstige Verträge als Dauerschuldverhältnisse bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand in jeder Sitzung der Vorstandschaft und im Bedarfsfall auch außerhalb davon über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen zu unterrichten. Die Abteilungen geben sich eigene Abteilungsordnungen, die erst mit der Genehmigung der Vorstandschaft wirksam werden. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilung regeln und sich an den Vorgaben dieser Satzung orientieren. Vorrang hat im Kollisionsfall die Vereinssatzung, die weiterhin verbindlich für alle Mitglieder des Vereins gilt. Über neue oder geänderte Abteilungsordnungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht, jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln, soweit nicht bestehende Kapazitätsgrenzen dem entgegenstehen. Für diesen Fall sind Wartelisten einzurichten. Die Kapazitätsgrenzen werden durch die Vorstandschaft nach Anhörung des Abteilungsleiters festgelegt. Der Vereinsführung obliegt ansonsten die Mitgliederverwaltung. Soweit für die Organisation erforderlich, kann jede Abteilung von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre Abteilung erhalten. Die Nutzungszeiten und –rechte von Anlagen, Hallen und sonstigen Einrichtungen werden zentral durch den Vorstand für die einzelnen Abteilungen und sonstige Nutzungen festgelegt. Soweit erforderlich, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in Fachverbänden; die daraus resultierenden Rechte und Pflichten erstrecken sich auch auf die Mitglieder der Abteilung. Die Regelungen der §§ 5, 7 bis 9 dieser Satzung gelten, soweit möglich, entsprechend für die Abteilungsversammlung.

§ 16 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 17 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 18 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von 21 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hennef (Sieg), die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwe¬cke zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Vorstehende Fassung wurde in der Gründungsversammlung vom 14. Juli 2002 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Navigation:

zurück zum start oder zu rechtliches


Tobias 2010/10/09 15:10

ot-bereich/satzung.txt · Zuletzt geändert: 2010/10/09 13:12 von tobi