Recht & Gesetz der Academia Clavis Mundi
Liber Primus – Von den Regularien allgemeiner Natur Titulum primum – Von der Geltung der nachstehenden Regularien Liber Secundus – Ueber die strenge Hierarchie Titulum Primum – Von Aemtern und akademischen Graden Titulum Secundum – Von der Schluesselvergabe Liber Tertius – Akademische Titulatur Liber Quartus - Regularien ueber die gemeine Ordnung innerhalb der Akademie Titulum primum: Facultaeten, Lehrgebiete und Lesungen Liber Quintus - Ausbildungszeyten und Pruefungen
Dies Recht ward der Hohen und Ehrwuerdigen Academia der magischen Kuenste Clavis Mundi zu Mendt zu Grenzbrueck dereinst in unendlicher Gnade und Weisheit okroyiert von Seiner Majestaet Abnon von Limestus, auf das die Experimentatio, Lehre und Anwendung der magischen und arkanen Kuenste gleichwie die Scientia herba in diesem, unserem Lande zum Wohle aller seiner Bewohner, seyen es freie oder unfreie, gefoerdert und geordnet werde. Fortgeschrieben durch Edict Ihrer Durchlaucht Eodold von Falkensteyn-Hohestaden im Jahre 13 p.r.
Erlassen im ehrwuerdigen Jahre 17 a.r., zu Anatheyn bei Mendreth, Grenzbrueck
I.1 Die in Ansehung dieses Gesetzes erlassenen Rechte und Pflichten sollen vom feierlichen Tage ihrer Verkuendigung durch Ihre Exzellenz Seine Allmacht Horus von Anatheyn gelten. Eine Aenderung dieser Rechte und Pflichten sey nur durch einstimmigen Beschluss des Hohen Rates der Academia und durch Verkuendung im Reiche gültig. I.2 Im Uebrigen gelten die Regularien des Codex Secreta und die Ordo Severa Utilisatio Bibliotheca Magna und die Ordo Utilisatio Laboratorii.
II. Die nachstehenden Regularien gelten für all jene, die sich mit Zeychen ihres Namens in die Tabula Inscriptionis der Academia Clavis Mundi eingetragen haben. Sie seyen für diese Existenzien vorrangig und ausschliesslich, gleich welchen anderen Rechtes anzuwenden. Dies sey im ganzen Koenigreiche zu respektieren und zu achten.
III. Die Eintragung in die Tabula Inscriptionis erfolge durch Signatur des Einzutragenden unter dem Beiseyn mindestens eines Testimoniatus des Hohen Rates. Eine Abschrift der Tabula Inscriptionis sey an den Mauern der Akademie zu veranschlagen.
IV. Ferner sollen die nachfolgenden Regularien fuer alle Existenzien anzuwenden seyn, welche sich in den ehrwuerdigen Hallen der Academia aufhalten oder aber sich aufhalten im ehrwuerdigen Landstriche Anatheyn.
V. Im Uebrigen sey fuer alle Existenzien, welche im Dienste der Academia stehen, aber gleichwohl nicht Mitglied der Academia seyen, und wenn von diesem Gesetze kein Regularium getroffen, nach dem Ermessen des Hohen Rates das gemeyne Grenzbruecker Landrecht heranzuziehen.
I.1 Die einem Organe uebergeordneten Instanzen seyen berechtigt diesem Weisungen oder Rat zu erteilen. Einer Weisung sey Folge zu leisten, ein Rat sey angemessen bei der Entscheydung oder Handlung zu beruecksichtigen. Wird entgegen dieses Grundsatzes gehandelt, so sey die Handlung oder Entscheydung ungueltig und unwirksam. Indes habe die hoehere Instanz, welche die Weisung oder den Rat erteilet hat, das Recht darueber zu befinden, wie im Uebrigen zu verfahren sey. Vermag indes zwischen den streitenden Instanzen keine Einigung erzielt werden, so sey die Instanz, welche ueber der hoeheren Instanz der Streitenden stehe, berufen, eine Entscheydung zu treffen. Diese Entscheydung sey von keiner der streitenden Instanzen mehr in Frage zu stellen. Im Folgenden regeln sich die Befugnisse der einzelnen Instanzen diesem Gesetze nach.
I.2 Die hoechste und in ihrer Weysheyt ueber allen Zweyfel erhabene Instanz der Academia sey der Hohe Rat. Er entscheyde im gemeinsamen Beschlusse durch Mehrheyt ueber die Geschicke der Academia und gebe Rat und Weisung an die niederen Instanzen der Hohen Hallen Clavis Mundi. Ihm obliege somit die Aufgabe das Wissen und die Weysheyt in den Hohen Wissenschaften der Magie und Alchemie, in altehrwuerdiger Tradition der Academia Clavis Mundi, begruendet durch seine Eminenz Horus von Anathein, zu bewahren und zu mehren.
I.3a Der hohe Rat setze sich zusammen aus den Senatoren, welche da sind der: Senator Superior et Maximus: Ihm obliege die hohe Buerde der Akademieleytung. Er habe den Vorsitz ueber den Hohen Rat und leyte darob den Prozess des weysen Ratschlusses. Fuerderhin zaehle seine Stimme im Hohen Rate den folgenden Bedeutungen seyner Facultaet und/oder seynes Protectorates nach. Dazu erhalte seyne Stimme eyn zusaetzlich Gewicht von elf. Senator Aeneus: Er habe sich verdient gemacht, sowohl als Praeceptor Primus einer Facultaet, als auch als Protector eines Landstriches. Darob zaehle seine Stimme im Hohen Rate den folgenden Bedeutungen seyner Facultaet und seynes Protectorates nach. Dazu erhalte seyne Stimme eyn zusaetzlich Gewicht von fuenf. Senator: Er habe sich verdient gemacht, entweder als Praeceptor Primus einer Facultaet, oder aber als Protector eines Landstriches. Darob zaehle seine Stimme im Hohen Rate den folgenden Bedeutungen seyner Facultaet oder seynes Protectorates nach. Dazu erhalte seyne Stimme eyn zusaetzlich Gewicht von fuenf. Senator Honoris Causa: Er habe sich anderweytig verdient gemacht und erhalte darob, durch Beschluss des Hohen Rates selbst, das Stimmrecht fuer drey in eben diesem.
I.3.b Die Bedeutungen der Facultaeten und Protectorate seyen im Folgenden, ehrwuerdiger Tradition entsprechend, geregelt. So geben die im Hohen Rate Stimme fuer unterschiedlich Zahl: Dies seyen sieben fuer die Animamagica und Sanctummagica, fuenf fuer die Medicammagica, Magica Theoretica und und Alchemia et Herbatologia, und drey fuer die Contramagica und Galadmagica. Dies seyen sieben fuer Lauenson und Freyport, fuenf fuer Distelbergen und Gruenmark, und drey fuer Siebeneschen und Dreypfad.
I.4 Den Beisitz im Hohen Rate erhalte der Legatus Reginae. Als Gesandter der Koenigin moege er die Entschluesse des Senats bezeugen und auch fuer Ihre Koenigliche Majestaet das Wort erheben duerfen, um die Meinung der Krone im Ratschluss kundzutun.
II.1 Dem Senator Superior et Maximus sey als Assistent der Licentiatus Maximus zur Seyte gestellt. Er unterstuetze den Akademieleyter mit bestem Wissen und Gewissen, indem er auf die Einhaltung des Codex Iuris und der Beschluesse des Hohen Rates in- und außerhalb der Hohen Hallen Acht gebe. Derweyl entscheyde er ueber die Vergabe von Concessiones an Magie oder Alchemie wirkendes Volk innerhalb der Grenzen des Koenigreyches. Sein Wort sey als Stellvertreter des Senator Superior et Maximus bindend, er habe sich darob jedoch direkt vor dem Hohen Rate zu verantworten.
II.2 Dem Licentiatus Maximus seyen bedienstet die Licentiati Interni et Externi. Sie moegen auf die Einhaltung desselben innerhalb oder außerhalb der Hohen Hallen Acht geben. Er trage indes die Verantwortung fuer ihre Entscheydungen. II.3 Den Licentiati Interni obliege es damit insbesondere die Aufsicht ueber die lernenden Stusiosi bezueglich der Einhaltung des Codex Iuris zu uebernehmen. II.4 Den Licentiati Externi obliege es damit insbesondere Concessiones an Gaeste und Fremde innerhalb des Koenigreiches zu vergeben, welchen es duenkt sich in den Wissenschaften der Magie oder Alchemie zu betaetigen.
III.1 Unterhalb des Hohen Rates obliege den Fakultaeten der Lehr- und Lernbetrieb. Den Lehrenden der Fakultaeten sey es Pflicht zu dozieren und zu unterrichten, auf dass die juengeren Studiosi fortschreyten auf ihrem Pfad zu groeßeren Erkenntnissen in die Wissenschaften der Magie und Alchemie. Ebenso moegen die Studiosi die Grundlagen der wichtigsten nichtfakultativen Wissenschafen erlernen.
III.2 Neue Facultaeten koennen nur durch Beschluss der Hohen Rates gegruendet werden, wenn ausreychend Lehrende, Literatur und Material, Raum und Zeyt in Aussicht stehen, um neues Wissen zu lehren.
III.3 Die Leytung des Lehrbetriebes einer jeden Fakultaet sey obliege dem Praeceptor Primus. Er sey ein Meyster der Magie in seinem Gebiete, welcher da durch Entschluss und Pruefung des Hohen Rates sich dieses Amtes als wuerdig erwiesen habe.Dem Praeceptor Primus sollen zwey Assistentes beigeordnet sein, im Range zumindest des Titulum eines Magus Minor oder Magisters wuerdig, welche ihn bei den Aufgaben seines Amtes unterstuetzen. Er habe inne das Wort der Weisung und des Rates, zu bestimmen ueber Inhalte, Ort, Zeyt und Art und Weyse des Lehrens. Er habe das Recht Dozenturen zu verteilen, wie auch Lehrende zu entlassen. Im Falle von Magistri und Magistri Magni befinde er sie fuer geeygnet oder ungeeygnet in den Disziplinen der Academia zu dozieren. Er habe das Recht Forschungskollegien in seiner Fakultaet zu genehmigen oder abzulehnen. Lehrende an jeder Fakultaet sind da der: Omnimagus: Ihm sey erlaubt in jedem Fachgebiete und auch allen nichtfakultativen Wissenschaften und Kuensten zu dozieren. Magus Titulus Facultatis: Ihm sey erlaubt in dem Fachgebiete, in welchem er die Meysterschaft erlangt hat, und in allen nichtfakultativen Wissenschaften und Kuensten, zu dozieren. Magister Magnus: Ihm sey erlaubt in den Fachgebieten, ueber deren Inhaltes Unterweisung ihm eine Erlaubnis vom zustaendigen Praeceptor Primus zugekommen sey, und in allen nichtfakultativen Wissenschaften und Kuensten, zu dozieren. Die Notwendigkeyt derley Erlaubnisse einzuholen kann er lediglich umgehen, indem er eine Pruefung zum Magus Minor nachholt, und danach die Pruefung zum Magus Titulus Facultatis anstrebt. Magus Minor: Ihm sey erlaubt in der Allgemeinmagie, und in allen nichtfakultativen Wissenschaften und Kuensten zu dozieren. Magister: Ihm sey erlaubt in den Fachgebieten, ueber deren Inhaltes Unterweisung ihm eine Erlaubnis vom zustaendigen Praeceptor Primus zugekommen sey, zu dozieren.
Ihm sey es des Weyteren erlaubt zu waehlen, ob er den akademischen Pfad der Magie einschlaegt und eine Pruefung zum Magus Minor absolviert, oder ob er die Großmeysterpruefung zum Magister Magnus anstrebt. Diesbezueglich sollte er das Gespraech mit den hoeheren Lehrenden suchen. In diesem Falle ist es moeglich, wenn auch unueblich, die Pruefung bei einem Magister Magnus außerhalb der Akademie abzulegen.
III.4 Die Studierenden und Unterwiesenen an den Fakultaeten haben den hohen Praemissen des Eyfers und der wissenschaftlichen Wissbegierde zu folgen. Wird entgegen dieses Grundsatzes gehandelt, so koennen sie aus den Hohen Hallen der Academia ausgeschlossen werden. Grade des Fortschrittes waehrend der Studien sind: Adeptus: Ihm sey erlaubt Vorlesungen seiner Wahl beizuwohnen und sich in Verantwortung seiner selbst fortzubilden, auf das er seine Meysterpruefung bestreiten koenne. Dabei konzentriere er sich jedoch auf die Gebiete der Allgemeinmagie und der nichtfakultativen Wissenschaften, denn diese sind Inhalt eben jener Pruefung. Er habe weyterhin das Recht die frei zugaenglichen Einrichtungen der Academia nach seinem Gutduenken zu betreten und zu nutzen. Adeptus Liber: Ihm sey erlaubt Vorlesungen seiner Wahl beizuwohnen und sich in Verantwortung seiner selbst fortzubilden, auf das er seine Meysterpruefung bestreiten koenne. Gleychwohl sey es ihm freigestellt, anstatt der Meysterpruefung zum Magus Minor die Meysterpruefung zum Magister anzustreben, wenn er sich gewogen fuehlt auf dem nichtakademischen Pfad der Magie zu verbleyben. Diesbezueglich sollte er das Gespraech mit den Lehrenden suchen. In diesem Falle ist es moeglich, wenn auch unueblich, die Pruefung bei einem Magister außerhalb der Akademie abzulegen. Eleve und Novize: Der Eleve, spaeter Novize, sey bis zu seiner Adeptenpruefung verpflichtet, da er nicht die Verantwortung zu tragen vermag die Vervollkommnung seines ungeschulten Geystes selbst zu leyten, sich aufopferungsvoll den ihm zugewiesenen Unterrichtsinhalten zu widmen.
IV.1 Neben den Fakultaeten bestehen die hohen Forschungskollegien insbesondere die altehrwuedigen Kollegien der Magica Temporalis, Sphaerologia, Intellex, Mentem, Fhyrrlephantz, Muto und Movo. In ihnen findet die Forschung und Experimentatio statt, an welcher gleychwohl Lehrende, wie auch zu Assistenten berufene Lernende Teil haben koennen. IV.2 Ein Forschungskollegium unterliege der Leytung mindestens eines Magus Titulus Facultatis oder Magister Magnus. Die Gruendung eines solchen ist beim zustaendigen Praeceptor Primus zu beantragen. IV.3 Ein Forschungskollegium zu einer Disziplin, welche bisher nicht an der Academia gelehrt oder erforscht wird, kann nur beim Akademieleyter beantragt werden. IV.4 Ein Forschungskollegium zu einer Disziplin, welche dem unlauteren, schwarzen Pfad der Magie angehoert, sey ausdruecklich verboten. Dies seyen die Disziplinen der Daemonologia, Necromantica, Theurgia, Sanguinica und Toxicologica, es sei denn das der Codex Secreta etwas anderes bestimme. IV.5 Durch Beschluss des Hohen Rates kann ein besonders vorzuegliches Forschungskollegium in die Gruendung einer neuen Facultaet muenden.
V.1 Außerhalb der Academia, gleichwohl ihrer anhaenglich und anvertraut, seyen die Protectorate zu nennen, welche da sind Landstriche, welche dem weysen Ratschlusse Ihrer Koeniglichen Majestaet hernach geschuetzt werden moegen durch die Academia. V.2 Der Hohe Rat erwaehle alleine einen wuerdigen Protector aus den Reihen der Academia, welcher sich verdient gemacht habe, und vertraue ihm darob einen Landstriche an. Er sey mindestens jedoch ein Magister Magnus oder Magus Titulus Facultatis. V.3 Ein Protector habe das außerordentliche Recht zur Sicherheit seynes Landstriches, nebst seinen Akademiegardisten, waffentragendes Volk in angemessener Zahl aufzustellen. V.4 Ein Protector habe das außerordentliche Recht noetige Dienste von der Bevoelkerung seines Landstriches einzufordern.
VI.1 Vom Hohen Rat auf Lebenszeyt ernannt werde der Bibliothecarius Primus, welcher im Dienst der Fakultaeten und Forschungskollegien stehe. Ihm obliege die Verwaltung und die Aufsicht ueber die Bibliotheca Magna und die Bibliothecae Extraordinariae. Nach Gutheyßung durch den Akademieleyter lasse er Abschriften anfertigen, taetige Einkaeufe und Verkaeufe fuer die Bibliotheken und genehmige Ausleyhen. VI.2 Ihm zur Seyte gestellt sey ein Bibliothecarius Secundus, der ihn nach bestem Wissen und Gewissen bei von ihm zugewiesenen Aufgaben unterstuetze. Die Verantwortung fuer seine Entscheydungen obliege dem Bibliothecarius Primus.
VII. Vom Hohen Rat auf Lebenszeyt ernannt werde der Castellan. Ihm obliege es fuer allgemeine Ordnung und Sauberkeyt in der Academia zu sorgen, und Lernende fuer derley anfallende Aufgaben einzuteilen. Er trage Sorge fuer die Versorgung der Academia mit Speys und Trank, er sorge fuer den rechten Ablauf bei Maehlern und Festlichkeyten.
VIII.1 Fuederhin Mitglied in den Hohen Hallen der Academia Clavis Mundi, derweyl gleychwohl nicht die hohe Gabe der arkanen Kunst beherrschend, seyen zu nennen die Custodes Portalis und die Akademiegarde, deren Aufstellung dereinst ermaechtigt durch seyne Majestaet Abnon von Limestus. Die Beschaffenheit der Custodes sey im Codex Secreta abgehandelt, gleichwohl bestehe die Akademiegarde aus fuenf mal zwoelf Waffentraegern, welche zum Schutze der Academia und ihrer Wuerdentraeger dienen. Sie seyen allesamt tadelloser Herkunft und moegen geprueft werden, auf dass ihnen der Codex Iuris Clavis Mundi vorzueglich bekannt sey, und unterstehen alleyne dem weisen und guten Beschlusse des Hohen Rates. VIII.2 Fuederhin Mitglied in den Hohen Hallen der Academia Clavis Mundi, derweyl gleychwohl nicht die hohe Gabe der arkanen Kunst beherrschend, sind die Botenreiter, welche schnell und zuverlaessig Botschaft von, fuer und zu Mitgliedern der Academia bringen. VIII.3 Ebenso zu nennen seyen, gleychwohl nicht Mitglieder der Hohen Hallen, jeglich außerakademische Bedienstete, welche durch Vertrage oder Erbe gebunden sind den Hohen Hallen Dienst zu erweysen, seyen es Bauern durch gerechte Abgaben oder Handwerker durch noetig Reparaturen oder dero anderweytig Volk, welches sein Brot durch Tagwerk fuer die ehrwuerdigen Hallen verdient.
I. Jedem Mitglied der Academia seyen als Zeychen von Amte und akademischem Grade eine feste Zahl an Schluesseln gegeben, welche da sind fuer die Aemter:
Senator Superior et Maximus V Senator Aeneus IV Senator III Senator Honoris Cause II Legatus Reginae II Licentiatus Maximus III Licentiatus Internus I Licentiatus Externus II Praeceptor Primus III Leiter eines Forschungskollegiums III Bibliothecarius Primum II Bibliothecarius Secundus I Castellan II Custos Portalis II Akademiegardist I Botenreiter I
II. Und sich da addieren zu dem akademischen Grade des Wissens:
Omnimagus V Magus Titulus Facultatis IV Magister Magnus IV Magus Minor III Magister III Adeptus II Novice I Eleve I
Einem Eleven oder Novizen der Academia gebuehre keine formelle Anrede, er sey gemeinhin als Studiosus bezeychnet. Einem Adeptus oder Adeptus Liber der Academia gebuehre die Anrede Gelehrter Herr. Einem Magus Minor oder Magister der Academia gebuehre die Anrede Wohlgelehrter Herr.
Einem Magus Titulus Facultatis oder Magister Magnus der Academia gebuehre die Anrede Hochgelehrter Herr.
Einem Omnimagus der Academia gebuehre die Anrede Euer Eminenz. Dem Licentiatus Primus der Academia gebuehre die Anrede Euer Spektabilitaet. Einem Senator Honoris Cause, Senator oder Senator Aeneus der Academia gebuehre die Anrede Euer Exzellenz. Dem Senator Superior et Maximus der Academia gebuehre die Anrede Euer Magnifizienz. Liber Quartus - Regularien ueber die gemeine Ordnung innerhalb der Akademie
Facultaeten seyen errichtet fuer jedes der Lehrgebiete ordentlicher Natur, auf dass die folgend Genannten in dem erforderlichen Maße in der Hohen und Ehrwuerdigen Academia vertreten seyen und das Wissen darum in Bestand und Forschung stetig wachse und gelehrt werde. II. Lehrgebiete der Academia seyen: Die Magica Theoretica in all Ihren Hohen und niederen Ausformungen, Die Hohe Kunst der Animamagica, auch Talente der Beherrschung, Die Hohe Kunst der Galadmagica, auch Talente der Zerstoerung Die Hohe Kunst der Contramagica, auch Talente magischer Widerstehung, Die Hohe Kunst der Medicammagica, auch Talente der Heylung und Linderung Die Hohe Kunst der Sanctummagica, auch Talente des Schutzes Die Hohe Kunst der Alchemia und der Scientia Herbae
Ein Eleve habe waehrend seiner vierjaehrigen Ausbildung vom ersten bis sechsten Tag der Woche je 6 Stunden Unterricht beizuwohnen. Ein Novize habe waehrend seiner vierjaehrigen Ausbildung vom ersten bis sechsten Tag der Woche je 8 Stunden Unterricht beizuwohnen.
Jedes Jahr sey in drey Trimester unterteilt, zu deren Ende der Ausgebildete eine Pruefung ablege, so es ein Novize ist. Ebenso geschehe am Ende eines Jahres, nur das hier die Kenntnis des Wissens aller drey Trimester abverlangt werde.
Novizen, welche die Adeptenpruefung nicht bestehen, haben 3 Trimester Zeyt diese nachzuholen, bis ihnen der Ausschluss aus der Academia drohe.
Adepti und hoeheren Mitgliedern der Academia sey das Recht gegeben selbst zu waehlen, wann sie sich zu einer Pruefung bereyt fuehlen, doch sey den Adepti maximal eine Zeyt von 12 Trimestern bis zur Pruefung zum Magus Minor gegeben. Diese Regelstudienzeyt darf um 6 Trimester ueberschritten werden, bis ihnen der Ausschluss aus der Academia drohe. Danach moegen sie sich eyner Facultaet zuwenden, ihr Werdegang obliege fuerderhin ihrer Tuechtigkeyt und Klugheyt.
Teil der Pruefungen koennen seyn: Muendliche Pruefung zu eynem Bereyche Schriftliche Pruefung zu eynem Bereyche Verfassen eygener Abhandlungen Praktische Vorfuehrungen und Experimente Bestehen im Dispute mit anderen Studierenden Bestehen im Dispute mit eynem Dozenten Forschungsquesten und Bildungsreysen außerhalb der Academia
Im Hohen Rat vertreten sind
Der Senator Superior et Maximus: Hat als Akademieleiter zusätzliche 11 Stimmen Die Senatores Aenei: Sind Protector und Praeceptor Primus einer Fakultät und haben zusätzliche 5 Stimmen Die Senatoren: Sind Protector oder Praeceptor Primus einer Fakultät und haben zusätzliche 5 Stimmen Die Senatoren Honoris Causa: Haben ehrenhalber 3 Stimmen im Hohen Rat
Das Stimmgewicht hängt ab von Größe/ Alter der Fakultät, welcher der Senator vorsitzt, bzw. von der Bedeutung des Protectorates, welches er verwaltet.
Fakultäten: Animamagica, Sanctummagica: 7 Medicammagica, Magica Theoretica, Alchemia et Herbatologia: 5 Contramagica, Galadmagica: 3
Protectorate: Lauenson, Freyport: 7 Distelbergen, Gruenmark: 5 Siebeneschen, Dreypfad: 3
Beispiel: Luchtenfels: 5 (Senator Aeneus) + 5 (Preaceptor Primus Medicammagicae) + 5 (Protector Distelbergen) Stimmen = 15
Bei Abstimmungen, die eine Vielzahl von Wahlmöglichkeiten aufweisen, ist es möglich und üblich die eigenen Stimmen je nach Neigung aufzuteilen.
Hierzu schieben die Senatoren kleine Figuren aus Edelstein, Gestein, Holz oder Bein (Jeder hat zur Unterscheidung andere Figuren aus unterschiedlichem Material, welches er frei wählt) in die Mitte der marmornen Tafelrunde. In der Mitte der Tafelrunde symbolisieren Kreise, in denen die Figuren gesammelt werden, die verschiedenen Wahlmöglichkeiten.