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recht_und_gesetz:constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis

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recht_und_gesetz:constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis [2010/10/03 22:09]
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 [11] Ein zum Reychstag berufender und aufgebotener Kronvasall soll seine Stimmen im Reychstage verlieren, wenn er nicht kommdt und auch keine rechtmaeszigen Gesandten oder Lehensleut schicket, die mit offenen und mit seynem groszen Siegel versehenen Briefen ausgestattet sind, welche den vollen, selbstaendigen und uneingeschraenkten Auftrag enthalten. Der Kronvasall gibt das Stimmrecht ebenfalls auf, wenn er zwar kommet - oder vielleicht solche Gesandten oder Lehensleut schicket -, jedoch nachher er selbst oder die erwaehnten Gesandten vom Orthe abreysen, ehe der Reychstag beschloszen worden und der Kronvasall keynen berechtigten Repraesentanten eingesetzet und zurueckgelaszen hat. [11] Ein zum Reychstag berufender und aufgebotener Kronvasall soll seine Stimmen im Reychstage verlieren, wenn er nicht kommdt und auch keine rechtmaeszigen Gesandten oder Lehensleut schicket, die mit offenen und mit seynem groszen Siegel versehenen Briefen ausgestattet sind, welche den vollen, selbstaendigen und uneingeschraenkten Auftrag enthalten. Der Kronvasall gibt das Stimmrecht ebenfalls auf, wenn er zwar kommet - oder vielleicht solche Gesandten oder Lehensleut schicket -, jedoch nachher er selbst oder die erwaehnten Gesandten vom Orthe abreysen, ehe der Reychstag beschloszen worden und der Kronvasall keynen berechtigten Repraesentanten eingesetzet und zurueckgelaszen hat.
 [12] Waehrend der ganzen Zeit, in der im Reychstage verhandelt und beraten wird, duerfen die Buerger des Orthes, an welchem getaget wird, niemanden in die Stadt einlaszen oder ihm irgendwie den Eintritt erlauben, welch Ansehen, Stand oder Rang er auch habe. Ausgenommen sind die Kronvasallen und ihre Gesandten und Lehensleut oder  Bevollmaechtigten, von denen jeder einzelne mit fuenfzig Pferden eingelaszen werden musz, wie oben gesaget wird. Wenn aber nach dem Einzug der Kronvasallen oder waehrend ihres Aufenthalts in jener Stadt ein Unbefugter angetroffen wird, mueszen die Buerger selbst sofort und wirksam fuer seine Ausreyse sorgen, um alle gegen sie verkuendeten Strafen zu vermeyden, und auch kraft des Eydes, den die Buerger deswegen nach der vorliegenden Anordnung bei den Gebeynen des Heiligen Rudegar schwoeren mueszen. [12] Waehrend der ganzen Zeit, in der im Reychstage verhandelt und beraten wird, duerfen die Buerger des Orthes, an welchem getaget wird, niemanden in die Stadt einlaszen oder ihm irgendwie den Eintritt erlauben, welch Ansehen, Stand oder Rang er auch habe. Ausgenommen sind die Kronvasallen und ihre Gesandten und Lehensleut oder  Bevollmaechtigten, von denen jeder einzelne mit fuenfzig Pferden eingelaszen werden musz, wie oben gesaget wird. Wenn aber nach dem Einzug der Kronvasallen oder waehrend ihres Aufenthalts in jener Stadt ein Unbefugter angetroffen wird, mueszen die Buerger selbst sofort und wirksam fuer seine Ausreyse sorgen, um alle gegen sie verkuendeten Strafen zu vermeyden, und auch kraft des Eydes, den die Buerger deswegen nach der vorliegenden Anordnung bei den Gebeynen des Heiligen Rudegar schwoeren mueszen.
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-Art. IV - Vom Stande und Range im Allgemeynen**+**Art. IV - Vom Stande und Range im Allgemeynen**
  
 [1] Item kennen Wir, seyt dem Edicte Abnons des Einers, im Reyche die Staende des Adels, des Clerus, der Freien und Buergerlichen, der Hoerigen, alldieweyl auch Leybeigene genannt, und der Rechtlosen. [1] Item kennen Wir, seyt dem Edicte Abnons des Einers, im Reyche die Staende des Adels, des Clerus, der Freien und Buergerlichen, der Hoerigen, alldieweyl auch Leybeigene genannt, und der Rechtlosen.
recht_und_gesetz/constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis.txt · Zuletzt geändert: 2011/04/26 15:38 von morbus