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recht_und_gesetz:constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis

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recht_und_gesetz:constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis [2010/10/03 22:09]
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-**Constitutio Concilii Regnis Grenzbrueckensis+**Constitutio Concilii Regnis Grenzbrueckensis** 
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 +**‚Althergebrachtes Regular ueber den Reychstag und seyne Abhaltung durch die Krone’**
  
-‚Althergebrachtes Regular ueber den Reychstag und seyne Abhaltung durch die Krone’ 
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 Gegeben durch Edict Seyner hochwohlgeborenen und gesalbten Gegeben durch Edict Seyner hochwohlgeborenen und gesalbten
 Majestaet Wielands des II., des Frommen,  Majestaet Wielands des II., des Frommen, 
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 Da es aber die Hohe und Vornehmste Pflicht des Feyerlichen Reychstags iszet, Unbil und Unfriede von der Krone und vom Reyche abzuwenden, da soll der Reychstag auch sonst zu jeder Zeyt abgehalten werden koennen, wenn es fuer erforderlich erachtet. Da es aber die Hohe und Vornehmste Pflicht des Feyerlichen Reychstags iszet, Unbil und Unfriede von der Krone und vom Reyche abzuwenden, da soll der Reychstag auch sonst zu jeder Zeyt abgehalten werden koennen, wenn es fuer erforderlich erachtet.
 Je danach, wer den Reychstag eynberufen, der soll auch fuer angemeszenen Orth sorgen, an dem getagt werde. So soll ausreychend und sicherer Platzc wie auch standesgemaesze Unterkunft fuer alle Participanden vorhanden seyn. Er soll fuerderhin fuer ausreychend Speys und Trunck sorgen, auf dasz niemand nach langer oder kurzer Reyse Hunger oder gar Durst leyden muesze. Ob des Schutzes willen, welchen er den Participanden schuldig iszet, so erachten Wir es alleyn foerderlich, dasz in Burg, Veste oder im mindesten in befestigter Stadt getagt werden soll. Je danach, wer den Reychstag eynberufen, der soll auch fuer angemeszenen Orth sorgen, an dem getagt werde. So soll ausreychend und sicherer Platzc wie auch standesgemaesze Unterkunft fuer alle Participanden vorhanden seyn. Er soll fuerderhin fuer ausreychend Speys und Trunck sorgen, auf dasz niemand nach langer oder kurzer Reyse Hunger oder gar Durst leyden muesze. Ob des Schutzes willen, welchen er den Participanden schuldig iszet, so erachten Wir es alleyn foerderlich, dasz in Burg, Veste oder im mindesten in befestigter Stadt getagt werden soll.
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-Art. III - Von der Pflicht zum Geleyte**+**Art. III - Von der Pflicht zum Geleyte**
  
 [1] Wir bestimmen und bekraeftigen durch diesen stets gueltigen koeniglichen Erlasz mit sicherem Wissen kraft unserer koeniglichen Gewalt: Wenn in Zukunft die Nothwendigkeyt oder der Fall eintritt, eynen Feyerlichen Reychstag abzuhalten und die Noblen Staende nach altem, loeblichem Brauche zur Wahl kommen, soll jeder Kronvasall nach vorheriger Aufforderung alle anderen Kronvasallen oder deren zu diesem Reychstage abgeschickten Gesandten und Lehensleut durch seine Laender, Gebiete und Orthe und auch darueber hinaus nach seinem Koennen geleiten und ihnen ohne Arglist Geleyt gewaehren bis zu dem Orthe, in der der Reychstag festlich begangen wird, und ebenso auf dem Rueckwege, bey Strafe des Meineyds und des einmaligen Verlustes seiner Stimmen im Reychstage. Und Wir bestimmen, dasz diese Strafen ebenfalls diejenigen treffen sollen, die sich bei der Gewaehrung des erwaehnten Geleyts aufsaessig oder nachlaessig gezeyget haben.  [1] Wir bestimmen und bekraeftigen durch diesen stets gueltigen koeniglichen Erlasz mit sicherem Wissen kraft unserer koeniglichen Gewalt: Wenn in Zukunft die Nothwendigkeyt oder der Fall eintritt, eynen Feyerlichen Reychstag abzuhalten und die Noblen Staende nach altem, loeblichem Brauche zur Wahl kommen, soll jeder Kronvasall nach vorheriger Aufforderung alle anderen Kronvasallen oder deren zu diesem Reychstage abgeschickten Gesandten und Lehensleut durch seine Laender, Gebiete und Orthe und auch darueber hinaus nach seinem Koennen geleiten und ihnen ohne Arglist Geleyt gewaehren bis zu dem Orthe, in der der Reychstag festlich begangen wird, und ebenso auf dem Rueckwege, bey Strafe des Meineyds und des einmaligen Verlustes seiner Stimmen im Reychstage. Und Wir bestimmen, dasz diese Strafen ebenfalls diejenigen treffen sollen, die sich bei der Gewaehrung des erwaehnten Geleyts aufsaessig oder nachlaessig gezeyget haben. 
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 [11] Ein zum Reychstag berufender und aufgebotener Kronvasall soll seine Stimmen im Reychstage verlieren, wenn er nicht kommdt und auch keine rechtmaeszigen Gesandten oder Lehensleut schicket, die mit offenen und mit seynem groszen Siegel versehenen Briefen ausgestattet sind, welche den vollen, selbstaendigen und uneingeschraenkten Auftrag enthalten. Der Kronvasall gibt das Stimmrecht ebenfalls auf, wenn er zwar kommet - oder vielleicht solche Gesandten oder Lehensleut schicket -, jedoch nachher er selbst oder die erwaehnten Gesandten vom Orthe abreysen, ehe der Reychstag beschloszen worden und der Kronvasall keynen berechtigten Repraesentanten eingesetzet und zurueckgelaszen hat. [11] Ein zum Reychstag berufender und aufgebotener Kronvasall soll seine Stimmen im Reychstage verlieren, wenn er nicht kommdt und auch keine rechtmaeszigen Gesandten oder Lehensleut schicket, die mit offenen und mit seynem groszen Siegel versehenen Briefen ausgestattet sind, welche den vollen, selbstaendigen und uneingeschraenkten Auftrag enthalten. Der Kronvasall gibt das Stimmrecht ebenfalls auf, wenn er zwar kommet - oder vielleicht solche Gesandten oder Lehensleut schicket -, jedoch nachher er selbst oder die erwaehnten Gesandten vom Orthe abreysen, ehe der Reychstag beschloszen worden und der Kronvasall keynen berechtigten Repraesentanten eingesetzet und zurueckgelaszen hat.
 [12] Waehrend der ganzen Zeit, in der im Reychstage verhandelt und beraten wird, duerfen die Buerger des Orthes, an welchem getaget wird, niemanden in die Stadt einlaszen oder ihm irgendwie den Eintritt erlauben, welch Ansehen, Stand oder Rang er auch habe. Ausgenommen sind die Kronvasallen und ihre Gesandten und Lehensleut oder  Bevollmaechtigten, von denen jeder einzelne mit fuenfzig Pferden eingelaszen werden musz, wie oben gesaget wird. Wenn aber nach dem Einzug der Kronvasallen oder waehrend ihres Aufenthalts in jener Stadt ein Unbefugter angetroffen wird, mueszen die Buerger selbst sofort und wirksam fuer seine Ausreyse sorgen, um alle gegen sie verkuendeten Strafen zu vermeyden, und auch kraft des Eydes, den die Buerger deswegen nach der vorliegenden Anordnung bei den Gebeynen des Heiligen Rudegar schwoeren mueszen. [12] Waehrend der ganzen Zeit, in der im Reychstage verhandelt und beraten wird, duerfen die Buerger des Orthes, an welchem getaget wird, niemanden in die Stadt einlaszen oder ihm irgendwie den Eintritt erlauben, welch Ansehen, Stand oder Rang er auch habe. Ausgenommen sind die Kronvasallen und ihre Gesandten und Lehensleut oder  Bevollmaechtigten, von denen jeder einzelne mit fuenfzig Pferden eingelaszen werden musz, wie oben gesaget wird. Wenn aber nach dem Einzug der Kronvasallen oder waehrend ihres Aufenthalts in jener Stadt ein Unbefugter angetroffen wird, mueszen die Buerger selbst sofort und wirksam fuer seine Ausreyse sorgen, um alle gegen sie verkuendeten Strafen zu vermeyden, und auch kraft des Eydes, den die Buerger deswegen nach der vorliegenden Anordnung bei den Gebeynen des Heiligen Rudegar schwoeren mueszen.
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-Art. IV - Vom Stande und Range im Allgemeynen**+**Art. IV - Vom Stande und Range im Allgemeynen**
  
 [1] Item kennen Wir, seyt dem Edicte Abnons des Einers, im Reyche die Staende des Adels, des Clerus, der Freien und Buergerlichen, der Hoerigen, alldieweyl auch Leybeigene genannt, und der Rechtlosen. [1] Item kennen Wir, seyt dem Edicte Abnons des Einers, im Reyche die Staende des Adels, des Clerus, der Freien und Buergerlichen, der Hoerigen, alldieweyl auch Leybeigene genannt, und der Rechtlosen.
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 Hernach folgen im sechsten Bluthrange also die Edelherren, Ritter und die Edeldamen. Hernach folgen im sechsten Bluthrange also die Edelherren, Ritter und die Edeldamen.
 Vom niedersten Bluthrange des Adels sind die Edelknappen des ersten und zweyten Bluthranges. Vom niedersten Bluthrange des Adels sind die Edelknappen des ersten und zweyten Bluthranges.
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 Item, so halten wir es alldieweyl gelegentlich fuer foerderlich, dasz nicht dem Bluthrange entsprechend das Worth erteylt werde, sondern jedermann spreche wie es beliebet, der natuerlichen Ordnung ergebend. So mag die Krone oder der jeweylige Reychsverweser jederzeyt ‚In libertate’ erklaeren, auf dasz jedermann sprechen moege auch vor eynem hoeheren Bluthrange. Item, so halten wir es alldieweyl gelegentlich fuer foerderlich, dasz nicht dem Bluthrange entsprechend das Worth erteylt werde, sondern jedermann spreche wie es beliebet, der natuerlichen Ordnung ergebend. So mag die Krone oder der jeweylige Reychsverweser jederzeyt ‚In libertate’ erklaeren, auf dasz jedermann sprechen moege auch vor eynem hoeheren Bluthrange.
  
-**Art. XIV - Wie und wann aber der Reychstag beschliezen soll, welche Folge dies hat und vom Protocoll**+**Art. XIV - Wie und wann aber der Reychstag beschliezen soll, welche Folge dies hat und vom Protocoll sowie von besonderen Vorrechten**
  
 [1] Zu Beginn des Reychstags und nachdem das oben beschriebene foerderliche und feyerliche Ceremoniell geendet, eroeffne der Herold der Krone, der Reychsverweser oder seyn Herold  den anwesenden Staenden die Angelegenheyten mit denen der Reychstag angegangen werden soll. Zu Beginn sollen die Verlautbarungen, Ankuendigungen, Anhoerungen und Berichte gehoert und besprochen werden, zu denen keyne Abstimmung der staendischen Versammlung erforderlich iszet. Hernach folgen im Belieben der Krone oder des Reychsverwesers die Angelegenheyten, ueber die der Reychstag befinden soll. Zum Schlusz aber stehet jedem Kronvasall das Recht zu, weytere noch ungehoerte und unbesprochene wie auch unabgestimmte Angelenheyten vor den Reychstag zu bringen. Eyn Kronvasall soll dieses ‚Ius res novum’ nicht misznutzen, um Angelegenheyten ueber die auf diesem Reychstage bereyt befunden, erneut zur Abstimmung zu bringen, da keyne Sache zweymal verhandelt und abgestimmt werden soll, da dies ueberflueszig und mueszig und dem Frieden und der Ordnung nicht foerderlich, – ne bis in idem – nicht zweymal in gleycher Sache. Dem Fuerstcantzler des Reyches und dem jeweyligen Reychsverweser aber stehet das gesonderte Privileg zu, vom Reychstage zu verlangen, darueber zu befinden, ob ueber eyne Angelegenheyt erneut das Worth erhoben und Stimme abgegeben werden soll – ‚res reduntantum ad concilium’. In dieser Abstimmung sollen nur die Stimmen der Kronvasallen selbst, auch ohne jene Stimmen, die ihnen von abwesende Lehensleute zufallen, beruecksichtigt werden. Und wenn sich eine Mehrheyt hierob findet, so soll der Reychstag erneut verhandeln und abstimmen, so als ob es die erste Verhandlung und Abstimmung in dieser Angelegenheyt nie gegeben haette. Doch soll nach solcher zweyten Verhandlung und Abstimmung keyne erneute Verhandlung und Abstimmung ueber diese Angelegenheyt von niemandem gefordert werden koennen. [1] Zu Beginn des Reychstags und nachdem das oben beschriebene foerderliche und feyerliche Ceremoniell geendet, eroeffne der Herold der Krone, der Reychsverweser oder seyn Herold  den anwesenden Staenden die Angelegenheyten mit denen der Reychstag angegangen werden soll. Zu Beginn sollen die Verlautbarungen, Ankuendigungen, Anhoerungen und Berichte gehoert und besprochen werden, zu denen keyne Abstimmung der staendischen Versammlung erforderlich iszet. Hernach folgen im Belieben der Krone oder des Reychsverwesers die Angelegenheyten, ueber die der Reychstag befinden soll. Zum Schlusz aber stehet jedem Kronvasall das Recht zu, weytere noch ungehoerte und unbesprochene wie auch unabgestimmte Angelenheyten vor den Reychstag zu bringen. Eyn Kronvasall soll dieses ‚Ius res novum’ nicht misznutzen, um Angelegenheyten ueber die auf diesem Reychstage bereyt befunden, erneut zur Abstimmung zu bringen, da keyne Sache zweymal verhandelt und abgestimmt werden soll, da dies ueberflueszig und mueszig und dem Frieden und der Ordnung nicht foerderlich, – ne bis in idem – nicht zweymal in gleycher Sache. Dem Fuerstcantzler des Reyches und dem jeweyligen Reychsverweser aber stehet das gesonderte Privileg zu, vom Reychstage zu verlangen, darueber zu befinden, ob ueber eyne Angelegenheyt erneut das Worth erhoben und Stimme abgegeben werden soll – ‚res reduntantum ad concilium’. In dieser Abstimmung sollen nur die Stimmen der Kronvasallen selbst, auch ohne jene Stimmen, die ihnen von abwesende Lehensleute zufallen, beruecksichtigt werden. Und wenn sich eine Mehrheyt hierob findet, so soll der Reychstag erneut verhandeln und abstimmen, so als ob es die erste Verhandlung und Abstimmung in dieser Angelegenheyt nie gegeben haette. Doch soll nach solcher zweyten Verhandlung und Abstimmung keyne erneute Verhandlung und Abstimmung ueber diese Angelegenheyt von niemandem gefordert werden koennen.
 [2] Item, zu jeder Angelegenheyt soll ein jeder Nobler, Frommer und Weyser, gleych welchen Bluthranges, gehoert werden, so er dies wuenschet und er berechtigt, Worth zu fuehren im Reychstage. Zur rechten Zeyt aber, wenn es dem Koenig oder dem Reychsverweser gebuerhlich erscheynt, mag er zur Abstimmung schreyten laszen, indem er ‚Fin ‚erklaeret. Erklaeret dies die Krone, soll umgehend abgestimmt werden, wie hernachfolgend verfuegt. Erklaeret aber der Reychsverweser dies, so moegen drey Kronvasallen, die es fuer foerderlich und nothwendig erachten, dasz ueber eyne Angelegenheyt weyter verhandelt werde, sich erheben und verlangen, dasz weyter Worth gefuehrt werde ueber diese Angelegenheyt. Und der Reychsverweser musz diesem Wunsche zumindest eynmal entsprechen. [2] Item, zu jeder Angelegenheyt soll ein jeder Nobler, Frommer und Weyser, gleych welchen Bluthranges, gehoert werden, so er dies wuenschet und er berechtigt, Worth zu fuehren im Reychstage. Zur rechten Zeyt aber, wenn es dem Koenig oder dem Reychsverweser gebuerhlich erscheynt, mag er zur Abstimmung schreyten laszen, indem er ‚Fin ‚erklaeret. Erklaeret dies die Krone, soll umgehend abgestimmt werden, wie hernachfolgend verfuegt. Erklaeret aber der Reychsverweser dies, so moegen drey Kronvasallen, die es fuer foerderlich und nothwendig erachten, dasz ueber eyne Angelegenheyt weyter verhandelt werde, sich erheben und verlangen, dasz weyter Worth gefuehrt werde ueber diese Angelegenheyt. Und der Reychsverweser musz diesem Wunsche zumindest eynmal entsprechen.
 [3] Nachdem alle oder diejenigen, die teylnehmen koennen und wollen, ihr Worth zu einer Angelegenheyt erhoben haben und zur Abstimmung geschritten werden soll, wird die Krone oder der Reychsverweser und keyn anderer die Stimmen der Staende in nachstehender Reyhenfolge abfragen: Zuersten der Fuerstcantzler, hernach der Herzog von Belartha, sodann der Herzog von Hohenstaden, sodann der Vertreter des Allweyligen Concils von Lynsbrunn, hiernach der Marckgraf von Mendreth und der Marckgraf von Tibur und der Herzog von Rabenfels, sodann der Vertreter der Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis. Und so daher die Kronvasallen abgestimmt haben, so erfragt der koenigliche Herold oder der Herold des Reychsverwesers sodann wie die anderen anwesenden Noblen, Frommen und Weysen, welche Stimme im Reychstage haben, wie sie zu stimmen gedencken in folgender Reyhenfolge: zuersten die Lehensleute des Herzogs von Belartha und hernach deren Gesandte oder Lehensleut, dann die Lehensleute des Herzogs von Hohenstaden und hernach deren Gesandte oder Lehensleut, denen folgend die Lehensleute des Marckgrafen von Mendreth und hernach deren Gesandte oder Lehensleut, nach diesen die Lehensleute des Marckgrafen von Tibur und hernach deren Gesandte oder Lehensleut und schluszendlich die Lehensleute des Herzogs von Rabenfels und hernach deren Gesandte oder Lehensleut. [3] Nachdem alle oder diejenigen, die teylnehmen koennen und wollen, ihr Worth zu einer Angelegenheyt erhoben haben und zur Abstimmung geschritten werden soll, wird die Krone oder der Reychsverweser und keyn anderer die Stimmen der Staende in nachstehender Reyhenfolge abfragen: Zuersten der Fuerstcantzler, hernach der Herzog von Belartha, sodann der Herzog von Hohenstaden, sodann der Vertreter des Allweyligen Concils von Lynsbrunn, hiernach der Marckgraf von Mendreth und der Marckgraf von Tibur und der Herzog von Rabenfels, sodann der Vertreter der Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis. Und so daher die Kronvasallen abgestimmt haben, so erfragt der koenigliche Herold oder der Herold des Reychsverwesers sodann wie die anderen anwesenden Noblen, Frommen und Weysen, welche Stimme im Reychstage haben, wie sie zu stimmen gedencken in folgender Reyhenfolge: zuersten die Lehensleute des Herzogs von Belartha und hernach deren Gesandte oder Lehensleut, dann die Lehensleute des Herzogs von Hohenstaden und hernach deren Gesandte oder Lehensleut, denen folgend die Lehensleute des Marckgrafen von Mendreth und hernach deren Gesandte oder Lehensleut, nach diesen die Lehensleute des Marckgrafen von Tibur und hernach deren Gesandte oder Lehensleut und schluszendlich die Lehensleute des Herzogs von Rabenfels und hernach deren Gesandte oder Lehensleut.
-[4] Die letzten Stimmen aber stehen der Krone zu oder in ihrer Abwesenheyt dem jeweilige Reychsverweser. Sodann schlaegt der koenigliche Herold oder der Herold des Reychsverwesers dreymal den Stab, um fuer jedermann kundt zu thun, dasz die Abstimmung beschloszen und er verkuendet laut das Ergebnis wie folget: Der Hohe und Ehrwuerdige Reychstag zu [Orthe an dem der Reychstag gehalten wird] zu Ehren der Krone, zur Mehrung des  Friedens und zum Schutze des Volckes hat wie folgt entschieden…’ und schlaegt, sobald er geendet nochmals dreymal mit dem Stabe.+[4] Die letzten Stimmen aber stehen der Krone zu oder in ihrer Abwesenheyt dem jeweilige Reychsverweser. Sodann schlaegt der koenigliche Herold oder der Herold des Reychsverwesers dreymal den Stab, um fuer jedermann kundt zu thun, dasz die Abstimmung beschloszen und er verkuendet laut das Ergebnis wie folget: Der Hohe und Ehrwuerdige Reychstag zu [Orthe an dem der Reychstag gehalten wird] zu Ehren der Krone, zur Mehrung des Friedens und zum Schutze des Volckes hat wie folgt entschieden…’ und schlaegt, sobald er geendet nochmals dreymal mit dem Stabe.
 [5] Nachdem alle Noblen, Weysen und Frommen, welche zum Reychstage zugelaszen oder im mindesten ihre Mehrheit an diesem Orth ueber eyne Angelegenheyt abgestimmt oder gewaehlt haben, musz eine solche Abstimmung oder Wahl gehalten und anerkannt werden, als waere sie von ihnen allen einmuetig und ohne Gegenstimme vollzogen worden. Sollte einer der Kronvasallen oder der Gesandten sich verspaeten, ausbleyben oder saeumig seyn, dann soll er, wenn er noch vor dem Abschlusz der Wahl oder Abstimmung eintrifft, zur Abstimmung oder Wahlhandlung in dem Stadium zugelaszen werden, in dem sie sich zum Zeytpunckte seines Eintreffens befindet.  [5] Nachdem alle Noblen, Weysen und Frommen, welche zum Reychstage zugelaszen oder im mindesten ihre Mehrheit an diesem Orth ueber eyne Angelegenheyt abgestimmt oder gewaehlt haben, musz eine solche Abstimmung oder Wahl gehalten und anerkannt werden, als waere sie von ihnen allen einmuetig und ohne Gegenstimme vollzogen worden. Sollte einer der Kronvasallen oder der Gesandten sich verspaeten, ausbleyben oder saeumig seyn, dann soll er, wenn er noch vor dem Abschlusz der Wahl oder Abstimmung eintrifft, zur Abstimmung oder Wahlhandlung in dem Stadium zugelaszen werden, in dem sie sich zum Zeytpunckte seines Eintreffens befindet. 
 [6] Item, wer sich daher in Tathen, Worthen und Wercken ueber eyne solche Abstimmung oder Wahl hinwegsetzet oder wider ihren Inhalt handelt, gleych auf welche Weyse, der iszet durch die Krone mit der Reychsacht zu belegen und soll aus dem Kreyse der Noblen ausgeschloszen werden und seyn Name und Wappen gelte fuerderhin als ehrlos und er sey seyner Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheyten, Bewilligungen, althen Gewohnheyten und auch Wuerden und allem, was er sonst noch vom Reyche bis zum Tage, da die Reychsacht ueber ihn verhaengt worden, erhalten habe, verlustig. [6] Item, wer sich daher in Tathen, Worthen und Wercken ueber eyne solche Abstimmung oder Wahl hinwegsetzet oder wider ihren Inhalt handelt, gleych auf welche Weyse, der iszet durch die Krone mit der Reychsacht zu belegen und soll aus dem Kreyse der Noblen ausgeschloszen werden und seyn Name und Wappen gelte fuerderhin als ehrlos und er sey seyner Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheyten, Bewilligungen, althen Gewohnheyten und auch Wuerden und allem, was er sonst noch vom Reyche bis zum Tage, da die Reychsacht ueber ihn verhaengt worden, erhalten habe, verlustig.
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 [8] Ueber all das Vorgenannte aber soll Protocoll gefuehrt – unter Auflistung der genauen Stimmen – und dieses hernach besiegelt werden durch alle Kronvasallen und eynjeder, welcher seyne Stimme im Reychstage zu eyner Angelegenheyt abgegeben hat, der soll diese Urkunde unterzeychnen und Abschriften hiervon sollen eynem jeden Kronvasall ausgehaendigt werden, dasz Original aber stehet der Krone zu. [8] Ueber all das Vorgenannte aber soll Protocoll gefuehrt – unter Auflistung der genauen Stimmen – und dieses hernach besiegelt werden durch alle Kronvasallen und eynjeder, welcher seyne Stimme im Reychstage zu eyner Angelegenheyt abgegeben hat, der soll diese Urkunde unterzeychnen und Abschriften hiervon sollen eynem jeden Kronvasall ausgehaendigt werden, dasz Original aber stehet der Krone zu.
 [9] Und ueber jede Sache, die bey den Verhandlungen anfaellt, sey es Streyt, ungebuehrliches Verhalten oder dergleychen, soll eyn jeder berechtigt seyn zu verlangen, dasz dies zu Protocoll genommen werde auf gesondertem Annex und hierdurch Beweys ermoeglicht werde fuer die Zukunft. [9] Und ueber jede Sache, die bey den Verhandlungen anfaellt, sey es Streyt, ungebuehrliches Verhalten oder dergleychen, soll eyn jeder berechtigt seyn zu verlangen, dasz dies zu Protocoll genommen werde auf gesondertem Annex und hierdurch Beweys ermoeglicht werde fuer die Zukunft.
 +[10] Es iszet fuerderhin so, dasz Wir nicht vergeszen wollen, was in vergangenen Zeyten geschehen und was durch Unsere Ahnherren vortrefflich gegeben und geschenckt ward, in weyser Vorsehung durch der Ewgen guetige Zeychen. Altzo sollen nicht unerwaehnt bleyben, die Vorrechte und Privilegien, die seyt Jahrhunderten und zu Recht und in rechtmaesziger und billiger Arth und Weyse Eingang gefunden haben, im Reychstage. Und daher soll von ihnen nachstehend die Rede seyn, auf dasz die Wohlbedachten sich hierauf berufen koennen sollten, ohne gesondert Zeugnis ablegen zu mueszen durch Urkunde oder in anderer Arth und Weyse.
 +[11] Item, die Ecclesia Grenzbrueckensis, als erste und vornehmste Vertreterin der Ewgen auf Erden, soll darauf achten, dasz nichts beschloszen werde, was wider die ewgengefaellige Ordnung, die Tugenden oder die sonstigen Gebote, welche die Ewgen den Menschen auferlegt, beschloszen, verhandelt oder bestimmt werden soll. Und daher soll sie, wie zu Anbeginn der Zeyt ein ‚iudicatum aeterni’ verlangen koennen, ein Urtheyl durch die Ewgen selbst, erfochten durch Zwyestreyt zwischen zwey ewgefaelligen Kaempen. So soll der Repraesentant der Ecclesia, so es ihm noetig, erforderlich und angemeszen erscheynt und die Angelegenheyt von hoechster Bedeutung fuer das Reych, durch ‚ad aeterni delego’ verlangen, dasz die Sache durch ewgengefaelliges Urtheyl entschieden werde. Undt er soll erfragen, welcher ritterliche, ewgenglaeubige Kaempe sich fuer die eine und welcher sich fuer die andere Sache zur Verfuegung stelle und er soll die Conditiones des Streytes bestimmen, altzo wann und wo der Zwyestreyt ausgetragen werde soll, und darueber wachen, dasz all dies recht und billig zugehe.
 +[12] Unsere geliebten weltlichen Kronvasallen, als das waeren, der Gorszhertzog von Hohenstaden, Hertzog von Belartha, der Marckgraf von Mendreth und der Marckgraf von Tibur, empfinden allesamt, dasz es in manchen Angelegenheyten von Noethen, dasz hierob besonderes Vertrauen unter ihnen bestehe. Undt in der Sorge, dasz solcherarth Vertrauen nicht bestehe, wenn eyn Beschlusz oder Entscheyd, neben den hohen Bruedern und Schwestern, wie vorgenannt, auch von deren jeweyligen Dienstmaennern, Vasallen und Lehensleut mitgetragen, da soll jeder Kronvasall auf eynem Reychstage einmal das ‚Privilegium duces’ fordern und verlangen koennen, auf dasz die vorgenannten Dienstmaenner, Vasallen und Lehensleut zwar an der Berathung und Verhandlung teylnehmen sollen, jedoch von der Stimmgabe und Waegung ausgeschloszen sindt.
 +[13] Item, es war stets das ehrbare Ansinnen unseres geliebten Reychshochrichters, der Groszhertzoege, Hertzoege und Grafen von Hohenstaden, dasz alles, was verhandelt und abgestimmt werde, dem Rechte und Gesetze, wie es durch die Ewgen den Koenigen und fuerderhin dem Reyche gegeben, entspreche und zu diesem nicht in Widerspruch stehe. Daher mag es seyn, dasz der Reychstag in einer Sache beschlieszet und erst hernach sich herausstellt, dasz die Argumente, die verlesen, gehoert undt gesprochen wurden, in falscher Arth und Weyse abgewogen wurden. Um solcherarth unrichtigen Beschlusz und Entscheydt – entgegen dem ehernen undt rechten Principium des ‚ne bis in idem – nicht zweymal in gleycher Sache’ –nicht in rechtmaesziger Craft erwachsen zu laszen, so soll Unser geliebter Reychshochrichter einmal auf jedem Reychstage das Privileg des ‚dispute nouveaux’ haben, undt altzo verlangen und fordern, dasz eine Verhandlung undt Abstimmung erneut vorgenommen werden muesze. Undt stellt es sich dann altzo heraus, dasz in gleycher Arth und Weyse wie beym ersten Male abgestimmt werde, so soll dem Reychshochrichter hieraus weder Spott, noch Schande, noch Schaden entstehen, sondern es soll ihm gedanckt werden, dasz in solch wichtiger Angelegenheyt, eine nochmalige Becraeftigung undt Bestaetigung des getroffenen Beschluszes erfolgt iszet.
 +[14] Es iszet oftmals dergestalt gewesen, dasz manche Verhandlung, Disputatio oder Abstimmung besonders hitzig und erregt gefuehret wirdt undt mancher Unserer geliebten und befaehigten Rathgeber hierob in Wallung geraten iszet. Darumb wollen Wir, dasz der Hertzog von Belartha hierrueber Acht hat und wachet und bevor solcherarth geschieht, soll es ihm erlaubet seyn, zu jeder Zeyt und zu jedem Zeytpunckt ein kurtzes 'intervallum' zu verlangen, aber nicht oefters als drey Mal an der Zahl, damit der feyerliche Reychstag nicht zu sehr in Vertzug gerathe.
 +[15] Item, sehen Wir undt wollen, dasz es manche Angelegenheiten gibt, welche nicht in oeffentlichem Kreyse unter Gegenwarth all Unserer und Unserer Kronvasallen Dienstmaenner, Lehensleuten und Vasallen eroerterth und entschieden werden, sondern die der besonderen Zwyesprach unter den Kronvasallen beduerfen. Daher soll es den Marckgrafen von Mendreth oder deszen rechtmaeszig bevollmaechtigten Stellvertretern, als Unserem Kaemmerer, der Unser besonderes persoenliches Vertrauen genieszet, obliegen, den Ausschlusz aller anderen Dienstmaenner, Lehensleuten und Vasallen zu verlangen, auf dasz Krone und Kronvasallen eine Angelegenheyt 'ad privatissime' berathschlagen und beschlieszen koennen. Alerdings wollen Wir, dasz solche Berathungen nicht den Unbil und Argwohn Unserer gleychviel geliebten Untertanen erwecken sollen, undt daher verfuegen Wir, dasz solcherart Recht des Kaemmerers wie vormals geschrieben, nur in zwey Angelegenheiten – solum duo – soll gefordert werden koennen.
 +[16] Seyt vielen Jahrhunderten iszet es, dasz die tiburischen Marckgrafen Uns und Unseren koeniglichen Vaetern und Muettern ihre Treue und Verbundenheyt bewiesen haben undt sie darumb zum Reychsmarschalle bestellet sindt, um ueber Ordnung und Recht zu wachen undt die koeniglichen Interessen zu vertreten. Item geschieht es, dasz die Krone oftmals an einem feyerlichen Reychstage nicht vertreten seyn kann. Dann mag eine Angelegenheit aufkommen, die von solcher Schwere und Bedeutung fuer das Reych, dasz sie nicht durch den Reychstag entschieden werden kann und soll und darf. Hierob soll der Reychsmarschall mit wachsamen Auge achten undt so es ihm so erscheynt, dasz sich der Reychstage mit einer Angelegenheit zu beschaefigen anschicket, wie vorstehend geschrieben, so soll er das Reychsschwert erheben und in die Runde rufen 'ad rex', um allen deutlich zu machen, dasz sie in einer Sache verhandeln, die ohne Berathschlagung durch den Reychstag, alleyn durch die Krone behandelt werden darf und soll. Undt diese Entscheydung des koeniglichen Marschalls soll unangezweyfelt und unangefochten bleyben durch die anderen Kronvasallen undt niemand soll sich hierrueber erregen oder ereyfern. Die delegatio ad rex aber soll nur ein einziges Mal auf jedem feyerlichen Reychstage gefordert werden koennen. Geschieht es aber, dasz der Marschall glaubt, eine zweyte Sache gehoere auch wie vorstehend an die Krone herangetragen, so stehet es ihm zu, zu verlangen, dasz seyne abweychende Auffassung undt diejenige derer, welche sich ihm anschlieszen wollen, zu Protocoll zu geben.
 +[17] So iszet es doch stets so, dasz die Dienstmaenner, Lehensleut und Vasallen mit ihrem Herrn nicht immer uebereinstimmen oder die gleyche Meynung haben, was verschiedene Angelegenheiten betreffet. Doch mag es seyn, dasz ein Kronvasall eine Sache in eine bestimmte Richtung betreyben musz, das uebergerordnete Wohl seynes gesamten Lehens voranstellendt undt die Einwaende anderer hintan stellendt. Darumb undt damit er seyn Lehen zu vollem Stimmgewichte bringen kann, da soll es den Kronvasallen gestattet seyn, mit dem Ausspruche 'Wir fordern Treue und Stete' alle Stimmenmasze seyner Ministerialen, Dienstmaenner, Lehensleut und Vasallen im Reychstage an sich zu ziehen und fuer seyne Sache zu verwenden, so dasz die Vorgenannten in dieser Angelegenheit altzo ihre Stimmen nicht mehr frey ausueben koennen, wie es sonst Sitte iszet. Ein Kronvasall, der so verfaehrt, iszet aber verpflichtet, die so Entmachteten fuer diese Uebertragung an Rechten zu entschaedigen in rechter, billiger und angemeszener Hoehe, je nach Bedeutung der Sache.
 +[18] Item uns bewuszt, dasz es in mancher Angelegenheit von Bedeutung iszet, dasz  die Abgabe der Stimmen im Geheimen stattfinde. Daher erlauben Wir und gestattet, dasz jeder Unserer Kronvasallen stets verlangen koenne – clandestinia postulo -, dasz im Geheimen abgestimmt werden und darumb niemand oeffentliche verpflichtet sey, zu postulieren, wie er gedencke zu entscheyden. Der Academia Clavis Mundi aber wardt durch koenigliches Versprechen das Vorrecht gegeben, auf die Forderung mit 'solum duces' zu erwidern, so dasz es altzo so iszet, dasz nur Unsere getreuen Kronvasallen sich auf das Geheime berufen koennen, ihre Dienstmaenner, Lehensleut und Vasallen indes wie sonst auch offen sich zu ihren Stimmen bekennen mueszen. Der hochheyligen Ecclesia Grenzbrueckensis indes, welche ueber die Einhaltung der ewgen Ordnung im Besonderen wachet, iszet das Privileg gegeben, einmal auf einem jeden Reychstage zu verlangen, dasz nicht im Geheimen abgestimmt, sondern vielmehr die Untzen offen und fuer jederman sichtbar zur Waage gegeben werden – 'veritas in luces'.
 +[19] Andere Privilegien und Sonderrechte aber, welche durch Uns oder Unsere koeniglichen Vaeter und Muetter gegeben wurden oder durch Unsere koeniglichen Erben gegeben werden, sollen nur Beruecksichtung finden, wenn diese verbrieft und beurkundet und das koenigliche Siegel tragen.
 +[20] Es sey nur der guthen und vollstaendigen Ordnung halber undt um jeglichen Keym des Zweyfels von vornhereyn zu vermeyden, erwaehnt und gegeben, dasz alle vorstehenden Privilegien und Sonderrechte ohne Beschraenckung in der Zahl der Krone zu jeder Zeyt und bey jedem Reychstage zustehen.
  
 **Art. XV - Ueber die Ordnung im Rathe** **Art. XV - Ueber die Ordnung im Rathe**
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 Wird daher der Reychstag angegangen ueber eyne der vorgenannten Miszethaten zu entscheyden, so soll der Reychstag hierueber abstimmen, ob er eyne Verhandlung einleyten will. Und so sich die Mehrheyt der Anwesenden hierfuer entscheydet, da soll der Reychshochrichter eyn peynliches Halsgericht eynberufen und unter jenen die auf dem Reychstage weylen, die Urtheyler und Geschworenen waehlen wie es in der Constitutio Criminalis Violensis festgesetzt iszt. Und wenn der Reychshochrichter nicht zugegen, so handelt an seyner statt der Reychsverweser. Und alles betreffend den Ablauf und das Verfahren, geschehe, soweyt dies angemeszen und gebuehrlich, entsprechend den Verordnungen und Verfuegungen, die in der Peynlichen Halsgerichtsordnung fuer die Grenzbruecker Lande getroffen worden sind. Das solcherarth berufene peynliche Halsgericht tage oeffentlich. Wird daher der Reychstag angegangen ueber eyne der vorgenannten Miszethaten zu entscheyden, so soll der Reychstag hierueber abstimmen, ob er eyne Verhandlung einleyten will. Und so sich die Mehrheyt der Anwesenden hierfuer entscheydet, da soll der Reychshochrichter eyn peynliches Halsgericht eynberufen und unter jenen die auf dem Reychstage weylen, die Urtheyler und Geschworenen waehlen wie es in der Constitutio Criminalis Violensis festgesetzt iszt. Und wenn der Reychshochrichter nicht zugegen, so handelt an seyner statt der Reychsverweser. Und alles betreffend den Ablauf und das Verfahren, geschehe, soweyt dies angemeszen und gebuehrlich, entsprechend den Verordnungen und Verfuegungen, die in der Peynlichen Halsgerichtsordnung fuer die Grenzbruecker Lande getroffen worden sind. Das solcherarth berufene peynliche Halsgericht tage oeffentlich.
  
-**Art. XVIII - Ueber den Widerruf der Privilegien +**Art. XVIII - Ueber den Widerruf der Privilegien** 
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 [1] Weyterhin verfuegen Wir und setzen fest durch dieses koenigliche ewige Gesetz, dasz alle Privilegien und Urkunden, die irgendwelchen Personen, welch Stand, Rang und Stellung sie haben moegen, oder Gemeynschaften in Staedten, Gemarckungen und sonstigen Orthen verliehen worden sind ueber Rechte, Gnaden, Freiheyten, Gewohnheyten oder andere Sachen - sey es, dasz sie von uns aus eygenem Antrieb oder sonstwie ausgestellet worden sind oder von unseren Vorgaengern, den seligen Koenigen des Reyches steten Gedenkens, sey es, dasz sie von unseren Nachfolgern dereynst erteylt werden -, dasz diese Privilegien den Freiheyten, Gerichtshoheyten, Rechten, Ehren und Herrschaften der geystlichen und weltlichen Kronvasallen des Reyches oder eines von ihnen keyneswegs schaden duerfen. Das iszet auch der Fall, wenn in den Privilegien und Urkunden jener Leute, welch Stand, Rang und Stellung sie haben moegen, oder jener Buergerschaften ausdruecklich sichergestellet wird, dasz sie nicht aufgehoben werden koennen, wenn sie nicht mit ihrem ganzen Inhalte in dem Widerruf worthwoertlich der Reyhe nach aufgefuehret werden. Denn wir widerrufen die Privilegien und Urkunden, soweyt sie die Freiheyten, Gerichtshoheyten, Rechte, Ehren und Herrschaften der Kronvasallen oder eines von ihnen mindern, mit sicherem Wissen, heben sie auf und verfuegen kraft koeniglicher Gewalth, dasz sie als widerrufen anzusehen und zu halten sind.  [1] Weyterhin verfuegen Wir und setzen fest durch dieses koenigliche ewige Gesetz, dasz alle Privilegien und Urkunden, die irgendwelchen Personen, welch Stand, Rang und Stellung sie haben moegen, oder Gemeynschaften in Staedten, Gemarckungen und sonstigen Orthen verliehen worden sind ueber Rechte, Gnaden, Freiheyten, Gewohnheyten oder andere Sachen - sey es, dasz sie von uns aus eygenem Antrieb oder sonstwie ausgestellet worden sind oder von unseren Vorgaengern, den seligen Koenigen des Reyches steten Gedenkens, sey es, dasz sie von unseren Nachfolgern dereynst erteylt werden -, dasz diese Privilegien den Freiheyten, Gerichtshoheyten, Rechten, Ehren und Herrschaften der geystlichen und weltlichen Kronvasallen des Reyches oder eines von ihnen keyneswegs schaden duerfen. Das iszet auch der Fall, wenn in den Privilegien und Urkunden jener Leute, welch Stand, Rang und Stellung sie haben moegen, oder jener Buergerschaften ausdruecklich sichergestellet wird, dasz sie nicht aufgehoben werden koennen, wenn sie nicht mit ihrem ganzen Inhalte in dem Widerruf worthwoertlich der Reyhe nach aufgefuehret werden. Denn wir widerrufen die Privilegien und Urkunden, soweyt sie die Freiheyten, Gerichtshoheyten, Rechte, Ehren und Herrschaften der Kronvasallen oder eines von ihnen mindern, mit sicherem Wissen, heben sie auf und verfuegen kraft koeniglicher Gewalth, dasz sie als widerrufen anzusehen und zu halten sind. 
  
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 [8] Wenn angeblich etwas gegen die geystlichen und weltlichen Kronvasallen begangen worden iszet, soll das Verbrechen auch nach dem Tode des Beschuldigten verfolget werden. - Bey einer Anklage, die sich auf ein Majestaetsverbrechen gegen die Kronvasallen bezieht, koennen die Leybeygenen  mit Folterung gezwungen werden, gegen ihren Herrn auszusagen. - Auch nach dem Tode der Schuldigen soll man Anklage erheben, damit der Verstorbene ueberfuehret, seyn Andencken verdammt und seyne Guether den Erben fortgenommen werden koennen. Denn sobald jemand einen derarth verbrecherischen Plan gefaszt hat, iszet er schon durch seyne Absicht straffaellig geworden. Wer ein solches Verbrechen begangen hat, darf nichts verkaufen oder veraeuszern; keyn Schuldner darf ihm etwas bezahlen. - Wegen einer verbrecherischen Verschwoerung gegen geystliche und weltliche Kronvasallen koennen die Leybeygenen durch Folterung gegen ihren Herrn befragt werden. - Und wenn einer gestorben ist, der wegen einer solchen Sache beschuldigt wird, sollen seine Guether beschlagnahmt werden, da die Person des Erben noch ungewisz ist. [8] Wenn angeblich etwas gegen die geystlichen und weltlichen Kronvasallen begangen worden iszet, soll das Verbrechen auch nach dem Tode des Beschuldigten verfolget werden. - Bey einer Anklage, die sich auf ein Majestaetsverbrechen gegen die Kronvasallen bezieht, koennen die Leybeygenen  mit Folterung gezwungen werden, gegen ihren Herrn auszusagen. - Auch nach dem Tode der Schuldigen soll man Anklage erheben, damit der Verstorbene ueberfuehret, seyn Andencken verdammt und seyne Guether den Erben fortgenommen werden koennen. Denn sobald jemand einen derarth verbrecherischen Plan gefaszt hat, iszet er schon durch seyne Absicht straffaellig geworden. Wer ein solches Verbrechen begangen hat, darf nichts verkaufen oder veraeuszern; keyn Schuldner darf ihm etwas bezahlen. - Wegen einer verbrecherischen Verschwoerung gegen geystliche und weltliche Kronvasallen koennen die Leybeygenen durch Folterung gegen ihren Herrn befragt werden. - Und wenn einer gestorben ist, der wegen einer solchen Sache beschuldigt wird, sollen seine Guether beschlagnahmt werden, da die Person des Erben noch ungewisz ist.
  
-**Art. XXII - Ueber das Ansagen von Fehden**+**Art. XXI - Ueber das Ansagen von Fehden**
  
 [1] Wer unter Vortaeuschung eines gerechten Grundes anderen am unrechten Orth und zu unrechter Zeyt Fehde ansaget und ihnen mit Brandt, Raub und Pluenderung Schaden zufuegt, wird von uns fuer ehrlos erklaert. Und da Taeuschung und Betrug niemanden beschuetzen sollen, verfuegen Wir mit diesem stets geltenden Gesetze, dasz solche Fehdeankuendigungen ungueltig seyn sollen, die gegen Herren und Personen gerichtet sind oder werden, mit denen man in Gemeynschaft, in vertrauthem Umgang oder in ehrlicher Freundschaft gelebt hat. Es iszet auch nicht erlaubt, unter dem Vorwand der Fehde mit Brandt, Raub oder Pluenderung jemanden zu ueberfallen, wenn die Fehdeankuendigung nicht drey ganze Tage vorher dem Gegner persoenlich oder an seinem gewoehnlichen Wohnsitze oeffentlich kundgethan worden ist und diese Ankuendigung durch drey glaubwuerdige Zeugen bewiesen werden kann. Wer es waget, jemanden auf andere Weyse als die genannte zu bekriegen und anzugreifen, der soll ehrlos werden, als ob keyne Fehde angesagt worden waere. Und Wir verfuegen, dasz er als Verraeter von allen Richtern mit den gesetzlichen Strafen zu belegen iszet. [1] Wer unter Vortaeuschung eines gerechten Grundes anderen am unrechten Orth und zu unrechter Zeyt Fehde ansaget und ihnen mit Brandt, Raub und Pluenderung Schaden zufuegt, wird von uns fuer ehrlos erklaert. Und da Taeuschung und Betrug niemanden beschuetzen sollen, verfuegen Wir mit diesem stets geltenden Gesetze, dasz solche Fehdeankuendigungen ungueltig seyn sollen, die gegen Herren und Personen gerichtet sind oder werden, mit denen man in Gemeynschaft, in vertrauthem Umgang oder in ehrlicher Freundschaft gelebt hat. Es iszet auch nicht erlaubt, unter dem Vorwand der Fehde mit Brandt, Raub oder Pluenderung jemanden zu ueberfallen, wenn die Fehdeankuendigung nicht drey ganze Tage vorher dem Gegner persoenlich oder an seinem gewoehnlichen Wohnsitze oeffentlich kundgethan worden ist und diese Ankuendigung durch drey glaubwuerdige Zeugen bewiesen werden kann. Wer es waget, jemanden auf andere Weyse als die genannte zu bekriegen und anzugreifen, der soll ehrlos werden, als ob keyne Fehde angesagt worden waere. Und Wir verfuegen, dasz er als Verraeter von allen Richtern mit den gesetzlichen Strafen zu belegen iszet.
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 [3] Wir verbieten und verdammen alle unrechten Kriege und Streytigkeyten, ferner alle unrechten Brandtstiftungen, Raeubereien und Pluenderungen sowie die unrechtmaeszigen und ungewohnten Zoelle und Geleyte und schlieszlich alle Abgaben, die gewoehnlich fuer diese Geleyte erpreszt werden, bey den Strafen, die nach den ehrwuerdigen Gesetzen fuer vorstehende Miszethaten zu verbueszen sind. [3] Wir verbieten und verdammen alle unrechten Kriege und Streytigkeyten, ferner alle unrechten Brandtstiftungen, Raeubereien und Pluenderungen sowie die unrechtmaeszigen und ungewohnten Zoelle und Geleyte und schlieszlich alle Abgaben, die gewoehnlich fuer diese Geleyte erpreszt werden, bey den Strafen, die nach den ehrwuerdigen Gesetzen fuer vorstehende Miszethaten zu verbueszen sind.
  
-**Art. XXIII - Ueber Gold-, Silber- und andere Bergwercke** +**Art. XXII - Ueber Gold-, Silber- und andere Bergwercke** 
  
 [1] Durch die vorliegende und staendig gueltige Verfuegung und mit sicherer Kenntnis befehlen und bestimmen Wir, dasz unsere Nachfolger, die Koenige von Grenzbrueck, wie auch saemtliche geystlichen und weltlichen Kronvasallen, alle Bergwercke auf Gold, Silber, Zinn, Kupfer, Eysen, Bley und Metalle anderer Arth sowie auch auf Salz, die bereits gefunden worden sind oder spaeter gefunden werden, im Koenigreych sowie in den dazugehoerenden Laendern und Gebieten recht- und gesetzmaeszig haben und besitzen duerfen mit allen Rechten und ohne Ausnahme, so wie derartige gerechtsam gehalten und besessen werden; dasselbe ist den vorgenannten Fuersten in ihren Fuerstentuemern, Laendern, Herrschaften und dazugehoerenden Gebieten erlaubet. Sie koennen auch Kammerknechte haben und die vormals festgesetzten und auferlegten Zoelle eynnehmen, was unsere Vorfahren, die Koenige von Grenzbrueck seligen Angedenkens, sowie die Kronvasallen und ihre Vorfahren und Vorgaenger rechtmaeszig bis heute konnten, wie es bekanntlich schon lange nach altem, lobenswertem und bewaehrtem Brauche beachtet worden iszet. [1] Durch die vorliegende und staendig gueltige Verfuegung und mit sicherer Kenntnis befehlen und bestimmen Wir, dasz unsere Nachfolger, die Koenige von Grenzbrueck, wie auch saemtliche geystlichen und weltlichen Kronvasallen, alle Bergwercke auf Gold, Silber, Zinn, Kupfer, Eysen, Bley und Metalle anderer Arth sowie auch auf Salz, die bereits gefunden worden sind oder spaeter gefunden werden, im Koenigreych sowie in den dazugehoerenden Laendern und Gebieten recht- und gesetzmaeszig haben und besitzen duerfen mit allen Rechten und ohne Ausnahme, so wie derartige gerechtsam gehalten und besessen werden; dasselbe ist den vorgenannten Fuersten in ihren Fuerstentuemern, Laendern, Herrschaften und dazugehoerenden Gebieten erlaubet. Sie koennen auch Kammerknechte haben und die vormals festgesetzten und auferlegten Zoelle eynnehmen, was unsere Vorfahren, die Koenige von Grenzbrueck seligen Angedenkens, sowie die Kronvasallen und ihre Vorfahren und Vorgaenger rechtmaeszig bis heute konnten, wie es bekanntlich schon lange nach altem, lobenswertem und bewaehrtem Brauche beachtet worden iszet.
  
-**Art. XXIV - Ueber Muenzen** +**Art. XXIII - Ueber Muenzen** 
  
 [1] Item verfuegen Wir, dasz dem jeweyligen Koenig von Grenzbrueck, unserem Nachfolger, erlaubt iszet, Gold- und Silbermuenzen an jedem Orth und Teyl seynes Koenigreychs und aller ihm Untertanen und zugehoerigen Laender zu schlagen und schlagen zu laszen, wo es der Koenig befiehlt und es ihm gefaellt, nach jeder Weyse und Form, die hierbey im Koenigreych Grenzbrueck bisher beachtet worden iszet; so wie es feststehet, dasz von alters her unsere Vorgaenger, die Koenige von Limest und Grenzbrueck ruehmlichen Angedenkens, dazu berechtigt waren und dieses Recht friedlich und bestaendig beseszen haben. [1] Item verfuegen Wir, dasz dem jeweyligen Koenig von Grenzbrueck, unserem Nachfolger, erlaubt iszet, Gold- und Silbermuenzen an jedem Orth und Teyl seynes Koenigreychs und aller ihm Untertanen und zugehoerigen Laender zu schlagen und schlagen zu laszen, wo es der Koenig befiehlt und es ihm gefaellt, nach jeder Weyse und Form, die hierbey im Koenigreych Grenzbrueck bisher beachtet worden iszet; so wie es feststehet, dasz von alters her unsere Vorgaenger, die Koenige von Limest und Grenzbrueck ruehmlichen Angedenkens, dazu berechtigt waren und dieses Recht friedlich und bestaendig beseszen haben.
-[2] Auch soll den kuenftigen Koenigen von Grenzbrueck stets erlaubt seyn kraft unserer stets gueltigen koeniglichen Verfuegung und Verguenstigung, von jedem Herzog, Fuersten, Marckgrafen, Grafen und anderen Leuten irgendwelche Laender, Burgen, Besitzungen, Grundstuecke und Gueter zu kaufen, zu erwerben bzw. als Gabe, als Schenckung oder als Pfand zu empfangen. Dabei iszet die herkoemmliche Rechtslage dieser Laender, Burgen, Besitzungen, Grundstuecke, Gemarckungen und Gueter zu bewahren, indem Eygengueter wie Eygengueter empfangen und erworben werden, Freyguether wie Freyguether, und Lehnguether gleychfalls wie Lehnguether gekauft und als solche behandelt werden sollen. Die Koenige von Grenzbrueck sind jedoch verpflichtet, von den Laendereien, die sie auf solche  +[2] Auch soll den kuenftigen Koenigen von Grenzbrueck stets erlaubt seyn kraft unserer stets gueltigen koeniglichen Verfuegung und Verguenstigung, von jedem Herzog, Fuersten, Marckgrafen, Grafen und anderen Leuten irgendwelche Laender, Burgen, Besitzungen, Grundstuecke und Gueter zu kaufen, zu erwerben bzw. als Gabe, als Schenckung oder als Pfandt zu empfangen. Dabei iszet die herkoemmliche Rechtslage dieser Laender, Burgen, Besitzungen, Grundstuecke, Gemarckungen und Gueter zu bewahren, indem Eygengueter wie Eygengueter empfangen und erworben werden, Freyguether wie Freyguether, und Lehnguether gleychfalls wie Lehnguether gekauft und als solche behandelt werden sollen. Die Koenige von Grenzbrueck sind jedoch verpflichtet, von den Laendereien, die sie auf solche Weyse erworben oder erhalten und in das Kronguth eyngegliedert haben, die alten und gewohnten Verbindlichkeiten zu leysten und zu erfuellen. 
-Weyse erworben oder erhalten und in das Kronguth eyngegliedert haben, die alten und gewohnten Verbindlichkeiten zu leysten und zu erfuellen. +
 [3] Und wir wollen kraft unseres koeniglichen Gesetzes, dasz diese Verfuegung und Gnade sich in jeder Arth und Weyse auch auf alle geystlichen und weltlichen Kronvasallen erstrecken soll sowie auf ihre Nachfolger und rechtmaeszigen Erben. [3] Und wir wollen kraft unseres koeniglichen Gesetzes, dasz diese Verfuegung und Gnade sich in jeder Arth und Weyse auch auf alle geystlichen und weltlichen Kronvasallen erstrecken soll sowie auf ihre Nachfolger und rechtmaeszigen Erben.
  
-**Art. XXV - Von der Beschliezung des Reychstags**+**Art. XXIV - Von der Beschliezung des Reychstags**
  
 Item, so alle Angelegenheyten, wegen welchen der Reychstag angegangen, verhandelt und beschloszen sindt, so soll der Koenig oder der Reychsverweser dies kundt thun, auf dasz eyn jeder hiervon wisze, und zwar dergestalt, dasz der koenigliche Herold oder der Herold des Reychsverweser die Anwesenden auffordere sich zu erheben. Und die Krone oder in ihrer Abwesenheyt der Reychsverweser dancken den Anwesenden ob der vielgestaltigen Ratschlaege in allen Angelenheyten. Zum Ende richte er seyn Gebet an die Ewgen wie folgt: Acrulon wache ueber uns! Und der Siebenschlag des koeniglichen Herolds oder des Herolds des Reychsverwesers kuendet das Ende des Reychstages, das mit feyerlichem Auszug der Kroninsignien begangen werden soll, gleych den oben genannten Verfuegungen betreffend den Einzug. Item, so alle Angelegenheyten, wegen welchen der Reychstag angegangen, verhandelt und beschloszen sindt, so soll der Koenig oder der Reychsverweser dies kundt thun, auf dasz eyn jeder hiervon wisze, und zwar dergestalt, dasz der koenigliche Herold oder der Herold des Reychsverweser die Anwesenden auffordere sich zu erheben. Und die Krone oder in ihrer Abwesenheyt der Reychsverweser dancken den Anwesenden ob der vielgestaltigen Ratschlaege in allen Angelenheyten. Zum Ende richte er seyn Gebet an die Ewgen wie folgt: Acrulon wache ueber uns! Und der Siebenschlag des koeniglichen Herolds oder des Herolds des Reychsverwesers kuendet das Ende des Reychstages, das mit feyerlichem Auszug der Kroninsignien begangen werden soll, gleych den oben genannten Verfuegungen betreffend den Einzug.
  
-**Art. XXVI - Vom Kronprotector, auch Protector Regnis**+**Art. XXV - Vom Kronprotector, auch Protector Regnis**
  
 [1] Item, erkennen Wir, dasz es oft geschehen, dasz sich die Participanden des Reychstags geaeuszert und ihr Begehren kundtgethan, sich im ehrenhaften Wettstreyte zu meszen, alldieweyl solcherarth Gelegenheyten selten geworden sind. Und um dieses Streben in hervorragende und gerechte und tugendhafte wie auch ewgefaellige Bahnen zu lencken, verordnen und verfuegen Wir, dasz auf jedem Reychstage eyn Wettstreyt der edlen und noblen Recken stattfinde, um zu ergruenden, welcher von unseren Lehensleut und edlen Unterthanen, der wohl tapferste, mutigste und tugendhafteste iszt. Und zum Ansporn und Anreyz soll dieser, welcher Muth, Geschick, Staerke und Tugendhaftigkeyt beweyst und sich in den Disciplinen des ritterlichen Kampfes mit ritterlichen Waffen freyer Wahl, im Saustechen, der Hatz, dem Bogenschiezen oder im minniglichen Wettstreyte als der fuertrefflichste erweyset, dem soll fuer eyn Jahr und Tag, zumindest aber bis zum Abschlusze des naechsten Reychstages, auf dem er sich wiederum stellen soll, der Ehrentitel mit allen Privilegien und Wuerden, aber auch Pflichten, des Kronprotectors, ‚Protector Regnis’ zustehen und er soll beym Reychstage an unserer Tafel sitzen duerfen beym Mahle und beym Feste und ihm gebuehren die in diesem ewigen Gesetze festgelegten Rechte. Er soll die Ordnung eynhalten und wachen, dasz keyne Unbil geschieht und uns berathen und Wir wollen ihn anhoeren, wann immer Wir es fuer erforderlich halten und seyn Worth soll Gewicht haben bey unseren Entscheydungen. Und als Zeychen seyner Wuerde wollen Wir ihm oder soll ihm der Reychsverweser, so Wir nicht anwesend, am letzten Tage des Reychstages, wo er sich wuerdig erwiesen und den Titel erstritten, die gueldenen Sporen als Zeychen seyner Macht und Wuerde ueberreychen. [1] Item, erkennen Wir, dasz es oft geschehen, dasz sich die Participanden des Reychstags geaeuszert und ihr Begehren kundtgethan, sich im ehrenhaften Wettstreyte zu meszen, alldieweyl solcherarth Gelegenheyten selten geworden sind. Und um dieses Streben in hervorragende und gerechte und tugendhafte wie auch ewgefaellige Bahnen zu lencken, verordnen und verfuegen Wir, dasz auf jedem Reychstage eyn Wettstreyt der edlen und noblen Recken stattfinde, um zu ergruenden, welcher von unseren Lehensleut und edlen Unterthanen, der wohl tapferste, mutigste und tugendhafteste iszt. Und zum Ansporn und Anreyz soll dieser, welcher Muth, Geschick, Staerke und Tugendhaftigkeyt beweyst und sich in den Disciplinen des ritterlichen Kampfes mit ritterlichen Waffen freyer Wahl, im Saustechen, der Hatz, dem Bogenschiezen oder im minniglichen Wettstreyte als der fuertrefflichste erweyset, dem soll fuer eyn Jahr und Tag, zumindest aber bis zum Abschlusze des naechsten Reychstages, auf dem er sich wiederum stellen soll, der Ehrentitel mit allen Privilegien und Wuerden, aber auch Pflichten, des Kronprotectors, ‚Protector Regnis’ zustehen und er soll beym Reychstage an unserer Tafel sitzen duerfen beym Mahle und beym Feste und ihm gebuehren die in diesem ewigen Gesetze festgelegten Rechte. Er soll die Ordnung eynhalten und wachen, dasz keyne Unbil geschieht und uns berathen und Wir wollen ihn anhoeren, wann immer Wir es fuer erforderlich halten und seyn Worth soll Gewicht haben bey unseren Entscheydungen. Und als Zeychen seyner Wuerde wollen Wir ihm oder soll ihm der Reychsverweser, so Wir nicht anwesend, am letzten Tage des Reychstages, wo er sich wuerdig erwiesen und den Titel erstritten, die gueldenen Sporen als Zeychen seyner Macht und Wuerde ueberreychen.
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 [4] Und als Zeugnis ob der Ehrenhaftigkeyt des Wettstreyts soll eyn solcher nur gewertet werden, wenn eyn Herold oder von ihm bestimmter Schiedsrichter dem Wettstreyte beywohnt. [4] Und als Zeugnis ob der Ehrenhaftigkeyt des Wettstreyts soll eyn solcher nur gewertet werden, wenn eyn Herold oder von ihm bestimmter Schiedsrichter dem Wettstreyte beywohnt.
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-**Index I - Von der Zahl der Stimmen im Reychstage** 
- 
-Item, Wir, Viola Auguste I., Koenigin von Ewgen Gnaden, haben in der Sorge um die Beybehaltung des Reychsfriedens und der Einheyt unter den Noblen und Vornehmen die hernachfolgenden Stimmgewichte festgeleget anno 1409 p.r.c. Wenn es aber geschieht, dasz eyner der Edlen Lehensleut nicht zugegen iszt, dann fallen seyne Stimmen seynem Lehnsherrn zu und soweyter. 
- 
-Also stehet an Stimmen im feyerlichen Reychstage zu: 
- 
-- Der Krone 240 Stimmen. 
-- Dem Herzogthum Belartha im Ganzen 50 Stimmen. 
-- Dem Herzogthum Hohenstaden im Ganzen 45 Stimmen. 
-- Der Hohen Academia Clavis Mundi Grenzbrueckensis 40 Stimmen. 
-- Der Marckgrafschaft Mendreth 40 Stimmen. 
-- Der Marckgrafschaft Tibur 25 Stimmen. 
-- Der Heyligen Ecclesia 20 Stimmen. 
-- Und dem Herzogthume Rabenfels 15 Stimmen. 
- 
-Von den 50 Stimmen des Herzogthums Belartha entfallen: 
- 
-- Auf den Herzog selbst als Kronvasall 26 Stimmen. 
-- Auf das Lehen Arkenwald 11 Stimmen. 
-- Auf das Lehen Raulfels 4 Stimmen. 
-- Auf das Lehen Gruenewald 2 Stimmen. 
-- Auf das Lehen Thulheym 2 Stimmen. 
-- Auf das Lehen Widerhall 1 Stimme. 
- 
-Von den 45 Stimmen des Herzogthums Hohenstaden entfallen: 
- 
-- Auf den Groszherzog von Hohenstaden 45 Stimmen. 
- 
-Von den 40 Stimmen der der Hohen Academie Clavis Mundi entfallen: 
- 
-- Auf den Senator Superior et Maximus 9 Stimmen. 
-- Auf den Senator Aeneus, Magus Medicam, Praeceptor Primus Artis Medicammagicae et Protector Distelbergen Cornelius Luchtenfels 6 Stimmen. 
-- Auf den Senator Aeneus, Magister Magnus et Praeceptor Primus de Artes Alchemiae et Herbatologia, Protector Lauenson, Liora zu Lauenson 7 Stimmen. 
-- Auf den Senator, Magus Sanctum, Praeceptor Primus Artis Sanctummagicae Servatius Ansebaldus 2 Stimmen. 
-- Auf den Senator, Contramagicus et Praeceptor Primus Artis Contramagicae Cassius von Widersteyn 2 Stimmen. 
-- Auf den Senator, Magus Galad, Praeceptor Primus Artis Galadmagicae Erszbet Lauschenberg 2 Stimmen. 
-- Auf den Senator, Magus Sanctum, Praeceptor Primus Artis Magica Theoretica Leon Buchmeister 2 Stimmen. 
-- Auf den Senator, Magus Anima, Protcetor Siebeneschen Lucius Horus Siebenthal 3 Stimmen. 
-- Auf den Senator, Magus Galad, Protector Gruenmark Raphael Thryment 3 Stimmen. 
-- Auf den Senator, Magus Medicam, Protector Dreypfad Hieronymus Elderneich 3 Stimmen. 
-- Auf den Senator, Magister Magnus, Protector Freyport Isleif Akir 2 Stimmen. 
-- Auf den Licentiatus Maximus 2 Stimmen. 
- 
-Von den 40 Stimmen der Marckgrafschaft Mendreth entfallen: 
  
-- Auf den Marckgrafen selbst als Kronvasall 21 Stimmen+**Index I Von der Zahl und Waegbarkeyt der Stimmen im Reychstage**
-- Auf das Lehen Alt-Mendreth 3 Stimmen. +
-- Auf das Lehen Mendt-Haven 3 Stimmen. +
-- Auf das Lehen Vierwinden 3 Stimmen. +
-- Auf das Lehen Laudarin 3 Stimmen. +
-- Auf das Lehen Hanfthal 2 Stimmen. +
-- Auf das Lehen Lichtenau 2 Stimmen. +
-- Auf das Lehen Eulenbergen 1 Stimme. +
-- Auf das Lehen Ruebeneck 1 Stimme. +
-- Auf das Lehen Orckenzinnen 1 Stimme.+
  
-Von den 25 Stimmen der Marckgrafschaft Tibur entfallen:+Item, Wir, Viola Auguste I., Koenigin von Ewgen Gnaden, haben in der Sorge um die Beybehaltung des Reychsfriedens und der Einheyt unter den Noblen und Vornehmen die hernachfolgenden Stimmgewichte festgeleget anno 1411 p.r.c.
  
-- Auf den Marckgrafen von Tibur 25 Stimmen.+Wie es daher unter Unserem Ahnherrn Wieland II. Sitte gewesen iszet, so wollen wir, dasz die Stimmen in Untzen gewogen und gegeben werden durch Unsere koenigliche Handt. Und darob entscheyden wir fuerderhin, dasz nur solche Untzen bey der Abstimmung gezaehlt und gewogen werden sollen, die durch die Handt des jeweyligen Inhabers gegeben werden. Daher sollen alle Untzen, welche wir oder Unsere Getreuen vergeben, welche jedoch nicht zugegen sindt, ungezaehlt und ungewogen bleyben und auch nicht dem jeweyligen Lehnsherr anheymfallen, wie Wir es an anderem Orthe zuvor verfuegt hatten.
  
-Von den 20 Stimmen der Heyligen Ecclesia Grenzbrueckensis entfallen:+Altzo geben Wir eynem jeden Unserer getreuen Kronvasallen oder demjenigen, welcher von diesen nach diesem Regularium rechtmaeszig und in billiger Arth und Weyse bevollmaechtigt worden iszet, einhundertundzwantzig der Untzen.
  
-- Auf den Filius primus ministerii oder die Filia prima ministeria 20 Stimmen.+Weyterhin verfuegen Wir, dasz ein Hertzog oder eine Hertzogin, so sie nicht als Kronvasall berufen, siebzehn Untzen, ein Vocatus Prior, so er oder sie nicht als Kronvasall fuer die Hochheylige Ecclesia zu sprechen und stimmen gedencket, ebenso siebzehn Untzen, ein Abt oder eine Aebtissin der Hochheyligen Ecclesia zehn Untzen, ein Marckgraf oder eine Marckgraefin neun Untzen, ein Groszfuerst oder eine Groszfuerstin ebenso neun Untzen, ein Fuerst oder eine Fuerstin sieben Untzen, ein Graf oder eine Graefin fuenf Untzen, ein Baron oder eine Baronin drey Untzen, in Freyherr oder eine Freiherrin drey Untzen, ein Prior oder eine Priorin drey Untzen, Unsere getreuen Reychsritter oder Chevaliere zwey Untzen, eyn Ritter oder eyne edle Dame indes eine Untze erhalten soll.
  
 +Wer aber das Amt des Cantzlers innehat, soll mit dreyszig gesonderten Untzen neben seynen sonstigen Waegbarkeyten bedacht werden.
  
-Von den 15 Stimmen des Herzogthums Rabenfels entfallen:+Fuerderhin sollen Goldtuntzen gegeben werden, welche Unsere besondere Gunst zum Ausdruck bringen sollen und sie sollen gesondert Beachtung finden, fuer jene, die Wir hiermit bedencken wollen und werden.
  
-- Auf den Herzog von Rabenfels 15 Stimmen. 
  
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 **Index II - Formular der Vollmacht eines Kronvasallen fuer seyne Vertreter im Reychstage** **Index II - Formular der Vollmacht eines Kronvasallen fuer seyne Vertreter im Reychstage**
  
 Wir ..., durch die Gnade der Ewigen ..., des Reyches ... , thun hiermyt jedermann kund und zu wiszen: Da in Grenzbrueck eyn feyerlicher Reychstag durchzufuehren iszet, sindt Wir von dem Wunsch erfuellet, uns gebuehrend um die Ehre und das Wohl des heyligen Reyches zu bemuehen, damit es nicht durch schwere Schaeden in Gefahr geraet. Wir machen, benennen und bestimmen unsere Getreuen ... und ... wegen ihrer Treue, fleiszigen Umsicht und bewaehrten Vertrauenswuerdigkeyt zu unseren wirklichen und rechtmaeszigen Bevollmaechtigten und Sondergesandten. Sie beyde und jeder einzelne haben mit allen Rechten und in jeder Arth und Weyse zu verhandeln, ohne dasz der Rang des Verhandlungsfuehrenden hoeher sey; vielmehr kann das, was von dem einen begonnen wurde, von dem anderen beendet und rechtmaeszig abgeschloszen werden. Sie sollen gemeynsam mit den anderen geystlichen und weltlichen Mitkronvasallen und Mitwaehlern uebereynkommen, sich eynigen und Beschlusz faszen ueber alle Angelegenheyten, die da Gegenstand im Rathe des Reychstages sindt. Und sie sollen an unserer Stelle und in unserem Namen an den Berathungen im Reychtsrathe teylnehmen, verhandeln und erwaegen und schlieszlich in unserem Auftrag und Namen Stimme geben oder verweygern. Sie moegen auch bey unserem Seelenheyl fuer alles Vorstehende den nothwendigen, schuldigen und ueblichen Eyd leysten. Sie koennen ebenfalls einen anderen Bevollmaechtigten oder andere eynsetzen und abberufen. Ferner haben sie all und jedes zu tun, was im Zusammenhang damit bis zum Abschlusz der Berathungen und Verhandlungen, Wahlvorschlaegen und den bevorstehenden Abstimmungen nothwendig, nuetzlich und foerderlich iszet, selbst wenn die vorgenannten Aufgaben oder eine einzelne von ihnen eine Sondervollmacht erheyschen wuerden; ebenso, wenn es sich um noch wichtigere als die obengenannten oder ganz besondere Angelegenheyten handelt, die wir eigentlich selbst erledigen mueszten, wenn wir bey diesen Verhandlungen und Berathungen, bei der Benennung von Personen und den bevorstehenden Abstimmungen persoenlich anwesend waeren. Was unsere Bevollmaechtigten und Gesandten sowie die von beyden oder einem von ihnen eingesetzten oder noch eynzusetzenden Stellvertreter alles gethan, gehandelt, gemacht oder angeordnet haben, wollen wir fuer gueltig und richtig halten und genehmigen; und wir versprechen, dasz wir es stets eynhalten wollen. Wir ..., durch die Gnade der Ewigen ..., des Reyches ... , thun hiermyt jedermann kund und zu wiszen: Da in Grenzbrueck eyn feyerlicher Reychstag durchzufuehren iszet, sindt Wir von dem Wunsch erfuellet, uns gebuehrend um die Ehre und das Wohl des heyligen Reyches zu bemuehen, damit es nicht durch schwere Schaeden in Gefahr geraet. Wir machen, benennen und bestimmen unsere Getreuen ... und ... wegen ihrer Treue, fleiszigen Umsicht und bewaehrten Vertrauenswuerdigkeyt zu unseren wirklichen und rechtmaeszigen Bevollmaechtigten und Sondergesandten. Sie beyde und jeder einzelne haben mit allen Rechten und in jeder Arth und Weyse zu verhandeln, ohne dasz der Rang des Verhandlungsfuehrenden hoeher sey; vielmehr kann das, was von dem einen begonnen wurde, von dem anderen beendet und rechtmaeszig abgeschloszen werden. Sie sollen gemeynsam mit den anderen geystlichen und weltlichen Mitkronvasallen und Mitwaehlern uebereynkommen, sich eynigen und Beschlusz faszen ueber alle Angelegenheyten, die da Gegenstand im Rathe des Reychstages sindt. Und sie sollen an unserer Stelle und in unserem Namen an den Berathungen im Reychtsrathe teylnehmen, verhandeln und erwaegen und schlieszlich in unserem Auftrag und Namen Stimme geben oder verweygern. Sie moegen auch bey unserem Seelenheyl fuer alles Vorstehende den nothwendigen, schuldigen und ueblichen Eyd leysten. Sie koennen ebenfalls einen anderen Bevollmaechtigten oder andere eynsetzen und abberufen. Ferner haben sie all und jedes zu tun, was im Zusammenhang damit bis zum Abschlusz der Berathungen und Verhandlungen, Wahlvorschlaegen und den bevorstehenden Abstimmungen nothwendig, nuetzlich und foerderlich iszet, selbst wenn die vorgenannten Aufgaben oder eine einzelne von ihnen eine Sondervollmacht erheyschen wuerden; ebenso, wenn es sich um noch wichtigere als die obengenannten oder ganz besondere Angelegenheyten handelt, die wir eigentlich selbst erledigen mueszten, wenn wir bey diesen Verhandlungen und Berathungen, bei der Benennung von Personen und den bevorstehenden Abstimmungen persoenlich anwesend waeren. Was unsere Bevollmaechtigten und Gesandten sowie die von beyden oder einem von ihnen eingesetzten oder noch eynzusetzenden Stellvertreter alles gethan, gehandelt, gemacht oder angeordnet haben, wollen wir fuer gueltig und richtig halten und genehmigen; und wir versprechen, dasz wir es stets eynhalten wollen.
  
recht_und_gesetz/constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis.txt · Zuletzt geändert: 2011/04/26 15:38 von morbus