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recht_und_gesetz:constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis

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recht_und_gesetz:constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis [2010/10/03 22:09]
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recht_und_gesetz:constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis [2010/10/03 22:10]
morbus
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 Da es aber die Hohe und Vornehmste Pflicht des Feyerlichen Reychstags iszet, Unbil und Unfriede von der Krone und vom Reyche abzuwenden, da soll der Reychstag auch sonst zu jeder Zeyt abgehalten werden koennen, wenn es fuer erforderlich erachtet. Da es aber die Hohe und Vornehmste Pflicht des Feyerlichen Reychstags iszet, Unbil und Unfriede von der Krone und vom Reyche abzuwenden, da soll der Reychstag auch sonst zu jeder Zeyt abgehalten werden koennen, wenn es fuer erforderlich erachtet.
 Je danach, wer den Reychstag eynberufen, der soll auch fuer angemeszenen Orth sorgen, an dem getagt werde. So soll ausreychend und sicherer Platzc wie auch standesgemaesze Unterkunft fuer alle Participanden vorhanden seyn. Er soll fuerderhin fuer ausreychend Speys und Trunck sorgen, auf dasz niemand nach langer oder kurzer Reyse Hunger oder gar Durst leyden muesze. Ob des Schutzes willen, welchen er den Participanden schuldig iszet, so erachten Wir es alleyn foerderlich, dasz in Burg, Veste oder im mindesten in befestigter Stadt getagt werden soll. Je danach, wer den Reychstag eynberufen, der soll auch fuer angemeszenen Orth sorgen, an dem getagt werde. So soll ausreychend und sicherer Platzc wie auch standesgemaesze Unterkunft fuer alle Participanden vorhanden seyn. Er soll fuerderhin fuer ausreychend Speys und Trunck sorgen, auf dasz niemand nach langer oder kurzer Reyse Hunger oder gar Durst leyden muesze. Ob des Schutzes willen, welchen er den Participanden schuldig iszet, so erachten Wir es alleyn foerderlich, dasz in Burg, Veste oder im mindesten in befestigter Stadt getagt werden soll.
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-Art. III - Von der Pflicht zum Geleyte**+**Art. III - Von der Pflicht zum Geleyte**
  
 [1] Wir bestimmen und bekraeftigen durch diesen stets gueltigen koeniglichen Erlasz mit sicherem Wissen kraft unserer koeniglichen Gewalt: Wenn in Zukunft die Nothwendigkeyt oder der Fall eintritt, eynen Feyerlichen Reychstag abzuhalten und die Noblen Staende nach altem, loeblichem Brauche zur Wahl kommen, soll jeder Kronvasall nach vorheriger Aufforderung alle anderen Kronvasallen oder deren zu diesem Reychstage abgeschickten Gesandten und Lehensleut durch seine Laender, Gebiete und Orthe und auch darueber hinaus nach seinem Koennen geleiten und ihnen ohne Arglist Geleyt gewaehren bis zu dem Orthe, in der der Reychstag festlich begangen wird, und ebenso auf dem Rueckwege, bey Strafe des Meineyds und des einmaligen Verlustes seiner Stimmen im Reychstage. Und Wir bestimmen, dasz diese Strafen ebenfalls diejenigen treffen sollen, die sich bei der Gewaehrung des erwaehnten Geleyts aufsaessig oder nachlaessig gezeyget haben.  [1] Wir bestimmen und bekraeftigen durch diesen stets gueltigen koeniglichen Erlasz mit sicherem Wissen kraft unserer koeniglichen Gewalt: Wenn in Zukunft die Nothwendigkeyt oder der Fall eintritt, eynen Feyerlichen Reychstag abzuhalten und die Noblen Staende nach altem, loeblichem Brauche zur Wahl kommen, soll jeder Kronvasall nach vorheriger Aufforderung alle anderen Kronvasallen oder deren zu diesem Reychstage abgeschickten Gesandten und Lehensleut durch seine Laender, Gebiete und Orthe und auch darueber hinaus nach seinem Koennen geleiten und ihnen ohne Arglist Geleyt gewaehren bis zu dem Orthe, in der der Reychstag festlich begangen wird, und ebenso auf dem Rueckwege, bey Strafe des Meineyds und des einmaligen Verlustes seiner Stimmen im Reychstage. Und Wir bestimmen, dasz diese Strafen ebenfalls diejenigen treffen sollen, die sich bei der Gewaehrung des erwaehnten Geleyts aufsaessig oder nachlaessig gezeyget haben. 
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 [11] Ein zum Reychstag berufender und aufgebotener Kronvasall soll seine Stimmen im Reychstage verlieren, wenn er nicht kommdt und auch keine rechtmaeszigen Gesandten oder Lehensleut schicket, die mit offenen und mit seynem groszen Siegel versehenen Briefen ausgestattet sind, welche den vollen, selbstaendigen und uneingeschraenkten Auftrag enthalten. Der Kronvasall gibt das Stimmrecht ebenfalls auf, wenn er zwar kommet - oder vielleicht solche Gesandten oder Lehensleut schicket -, jedoch nachher er selbst oder die erwaehnten Gesandten vom Orthe abreysen, ehe der Reychstag beschloszen worden und der Kronvasall keynen berechtigten Repraesentanten eingesetzet und zurueckgelaszen hat. [11] Ein zum Reychstag berufender und aufgebotener Kronvasall soll seine Stimmen im Reychstage verlieren, wenn er nicht kommdt und auch keine rechtmaeszigen Gesandten oder Lehensleut schicket, die mit offenen und mit seynem groszen Siegel versehenen Briefen ausgestattet sind, welche den vollen, selbstaendigen und uneingeschraenkten Auftrag enthalten. Der Kronvasall gibt das Stimmrecht ebenfalls auf, wenn er zwar kommet - oder vielleicht solche Gesandten oder Lehensleut schicket -, jedoch nachher er selbst oder die erwaehnten Gesandten vom Orthe abreysen, ehe der Reychstag beschloszen worden und der Kronvasall keynen berechtigten Repraesentanten eingesetzet und zurueckgelaszen hat.
 [12] Waehrend der ganzen Zeit, in der im Reychstage verhandelt und beraten wird, duerfen die Buerger des Orthes, an welchem getaget wird, niemanden in die Stadt einlaszen oder ihm irgendwie den Eintritt erlauben, welch Ansehen, Stand oder Rang er auch habe. Ausgenommen sind die Kronvasallen und ihre Gesandten und Lehensleut oder  Bevollmaechtigten, von denen jeder einzelne mit fuenfzig Pferden eingelaszen werden musz, wie oben gesaget wird. Wenn aber nach dem Einzug der Kronvasallen oder waehrend ihres Aufenthalts in jener Stadt ein Unbefugter angetroffen wird, mueszen die Buerger selbst sofort und wirksam fuer seine Ausreyse sorgen, um alle gegen sie verkuendeten Strafen zu vermeyden, und auch kraft des Eydes, den die Buerger deswegen nach der vorliegenden Anordnung bei den Gebeynen des Heiligen Rudegar schwoeren mueszen. [12] Waehrend der ganzen Zeit, in der im Reychstage verhandelt und beraten wird, duerfen die Buerger des Orthes, an welchem getaget wird, niemanden in die Stadt einlaszen oder ihm irgendwie den Eintritt erlauben, welch Ansehen, Stand oder Rang er auch habe. Ausgenommen sind die Kronvasallen und ihre Gesandten und Lehensleut oder  Bevollmaechtigten, von denen jeder einzelne mit fuenfzig Pferden eingelaszen werden musz, wie oben gesaget wird. Wenn aber nach dem Einzug der Kronvasallen oder waehrend ihres Aufenthalts in jener Stadt ein Unbefugter angetroffen wird, mueszen die Buerger selbst sofort und wirksam fuer seine Ausreyse sorgen, um alle gegen sie verkuendeten Strafen zu vermeyden, und auch kraft des Eydes, den die Buerger deswegen nach der vorliegenden Anordnung bei den Gebeynen des Heiligen Rudegar schwoeren mueszen.
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-Art. IV - Vom Stande und Range im Allgemeynen**+**Art. IV - Vom Stande und Range im Allgemeynen**
  
 [1] Item kennen Wir, seyt dem Edicte Abnons des Einers, im Reyche die Staende des Adels, des Clerus, der Freien und Buergerlichen, der Hoerigen, alldieweyl auch Leybeigene genannt, und der Rechtlosen. [1] Item kennen Wir, seyt dem Edicte Abnons des Einers, im Reyche die Staende des Adels, des Clerus, der Freien und Buergerlichen, der Hoerigen, alldieweyl auch Leybeigene genannt, und der Rechtlosen.
recht_und_gesetz/constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis.txt · Zuletzt geändert: 2011/04/26 15:38 von morbus