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recht_und_gesetz:constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis

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morbus
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 Da es aber die Hohe und Vornehmste Pflicht des Feyerlichen Reychstags iszet, Unbil und Unfriede von der Krone und vom Reyche abzuwenden, da soll der Reychstag auch sonst zu jeder Zeyt abgehalten werden koennen, wenn es fuer erforderlich erachtet. Da es aber die Hohe und Vornehmste Pflicht des Feyerlichen Reychstags iszet, Unbil und Unfriede von der Krone und vom Reyche abzuwenden, da soll der Reychstag auch sonst zu jeder Zeyt abgehalten werden koennen, wenn es fuer erforderlich erachtet.
 Je danach, wer den Reychstag eynberufen, der soll auch fuer angemeszenen Orth sorgen, an dem getagt werde. So soll ausreychend und sicherer Platzc wie auch standesgemaesze Unterkunft fuer alle Participanden vorhanden seyn. Er soll fuerderhin fuer ausreychend Speys und Trunck sorgen, auf dasz niemand nach langer oder kurzer Reyse Hunger oder gar Durst leyden muesze. Ob des Schutzes willen, welchen er den Participanden schuldig iszet, so erachten Wir es alleyn foerderlich, dasz in Burg, Veste oder im mindesten in befestigter Stadt getagt werden soll. Je danach, wer den Reychstag eynberufen, der soll auch fuer angemeszenen Orth sorgen, an dem getagt werde. So soll ausreychend und sicherer Platzc wie auch standesgemaesze Unterkunft fuer alle Participanden vorhanden seyn. Er soll fuerderhin fuer ausreychend Speys und Trunck sorgen, auf dasz niemand nach langer oder kurzer Reyse Hunger oder gar Durst leyden muesze. Ob des Schutzes willen, welchen er den Participanden schuldig iszet, so erachten Wir es alleyn foerderlich, dasz in Burg, Veste oder im mindesten in befestigter Stadt getagt werden soll.
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-Art. III - Von der Pflicht zum Geleyte**+**Art. III - Von der Pflicht zum Geleyte**
  
 [1] Wir bestimmen und bekraeftigen durch diesen stets gueltigen koeniglichen Erlasz mit sicherem Wissen kraft unserer koeniglichen Gewalt: Wenn in Zukunft die Nothwendigkeyt oder der Fall eintritt, eynen Feyerlichen Reychstag abzuhalten und die Noblen Staende nach altem, loeblichem Brauche zur Wahl kommen, soll jeder Kronvasall nach vorheriger Aufforderung alle anderen Kronvasallen oder deren zu diesem Reychstage abgeschickten Gesandten und Lehensleut durch seine Laender, Gebiete und Orthe und auch darueber hinaus nach seinem Koennen geleiten und ihnen ohne Arglist Geleyt gewaehren bis zu dem Orthe, in der der Reychstag festlich begangen wird, und ebenso auf dem Rueckwege, bey Strafe des Meineyds und des einmaligen Verlustes seiner Stimmen im Reychstage. Und Wir bestimmen, dasz diese Strafen ebenfalls diejenigen treffen sollen, die sich bei der Gewaehrung des erwaehnten Geleyts aufsaessig oder nachlaessig gezeyget haben.  [1] Wir bestimmen und bekraeftigen durch diesen stets gueltigen koeniglichen Erlasz mit sicherem Wissen kraft unserer koeniglichen Gewalt: Wenn in Zukunft die Nothwendigkeyt oder der Fall eintritt, eynen Feyerlichen Reychstag abzuhalten und die Noblen Staende nach altem, loeblichem Brauche zur Wahl kommen, soll jeder Kronvasall nach vorheriger Aufforderung alle anderen Kronvasallen oder deren zu diesem Reychstage abgeschickten Gesandten und Lehensleut durch seine Laender, Gebiete und Orthe und auch darueber hinaus nach seinem Koennen geleiten und ihnen ohne Arglist Geleyt gewaehren bis zu dem Orthe, in der der Reychstag festlich begangen wird, und ebenso auf dem Rueckwege, bey Strafe des Meineyds und des einmaligen Verlustes seiner Stimmen im Reychstage. Und Wir bestimmen, dasz diese Strafen ebenfalls diejenigen treffen sollen, die sich bei der Gewaehrung des erwaehnten Geleyts aufsaessig oder nachlaessig gezeyget haben. 
recht_und_gesetz/constitutio_concilii_regnis_grenzbrueckensis.txt · Zuletzt geändert: 2011/04/26 15:38 von morbus